Die AGILA Haustierversicherung AG verpflichtete sich gegenüber dem VKI in Österreich im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern die Verwendung der folgenden Klausel
§ 11 Anpassung des Beitrages
- Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsgrundlagen des Versicherers niedergelegten Prämienfaktoren (z. B. Schadenaufwand und -häufigkeit, individueller Schadenaufwand, Verwaltungskostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für gleichartige Risiken einer Bestandsgruppe unter Beachtung anerkannter Grundsätze der Versicherungsmathematik und -technik ermittelt. Es können auch Schwankungen der Verbraucherpreise gemäß dem Verbraucherpreis-Index VPI 2010, bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden Nachfolgeindex herangezogen werden.
- Ergibt eine Neukalkulation im Vergleich zum Vorjahr einen um mindestens 5 % vom bisherigen Tarifbeitrag abweichenden Wert, so ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag je Tarif um den Differenzbetrag zu erhöhen bzw. verpflichtet, ihn um die Differenz zu senken. Der Versicherer kann den Beitrag je Tarif einmal pro Versicherungsjahr ändern.
- Die Beitragsanpassung wird dem VN mindestens ein Monat vor dem Wirksamwerden der Anpassung mitgeteilt.
- Bei Erhöhung des Beitrags ohne gleichzeitige Erhöhung des Versicherungsschutzes kann der VN den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragsanpassung kündigen.
- Bei der Beitragserhöhung können Gruppen von VN, bei denen gemeinsame Merkmale gegeben sind, aus der bisherigen Bestandsgruppe genommen werden.
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf diese Klausel und sinngleiche Klauseln nicht zu berufen.
Auf Wunsch der AGILA Haustierversicherung AG hat der VKI dem Versicherer eine Aufbrauchsfrist für die alte - inkriminierte - Klausel bis spätestens 31.01.2026 eingeräumt. Die AGILA Haustierversicherung AG verpflichtete sich im Gegenzug, sich auf die Klausel und sinngleiche Klauseln gegenüber Verbraucher:innen ab Abgabe der Unterlassungserklärung jedenfalls nicht zu berufen.
