Der VKI nimmt, nach den Zinsänderungsklauseln in Verbraucherkrediten, nun auch die entsprechenden Klauseln in den Bedingungen für Sparbücher unter die Lupe. Exemplarisch wurde die BAWAG für Ihre Bedingungen geklagt.
Das von vielen Konsumenten im Umgang mit Banken geschilderte Problem: Man vereinbart für eine bestimmte Bindungsfrist einen bestimmten Zinssatz, der seitens der Bank einseitig und ohne jede Bindung geändert werden kann. Das geschieht dann auch: Bei sinkenden Zinsen werden die Sparzinsen für laufende Sparbücher rasch gesenkt, bei steigenden Zinsen langsam angehoben. Die Klauseln in den Bedingungen scheinen das zuzulassen.
Dem ist nicht so, sagt nun ein aktuelles Urteil des OLG Wien. Einseitige Leistungsänderungen können nur vereinbart werden, wenn diese zumutbar -weil sachlich gerechtfertigt- und geringfügig, sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nun ist dann - nach einem zu erwartenden Rechtsmittel der BAWAG - der OGH am Zuge.