Verfahrensgegenständlich war ein Kredit, der 1994 durch eine Umschuldung zur Gänze getilgt wurde. Über das Ergebnis der Nachrechnung des Kredites wurde der Kreditnehmer 2002 verständigt.
Ganz im Sinne der Entscheidungen des OGH (ausführlich etwa E 10 Ob 23/04m) sah das LG Klagenfurt den Schadenersatzanspruch als taugliche Anspruchsgrundlage an. Richtigerweise hielt das LG Klagenfurt bei der Beurteilung der Verjährungsfrage ua fest, dass diese insb dadurch "verschärft" werde, weil selbst bei Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel noch nicht notwendigerweise erkennbar ist, ob tatsächlich auch ein Schaden eingetreten ist, da hierfür der Kredit neu durchgerechnet werden muss. Zwar hat der OGH auch schon ausgesprochen, dass für die Nachrechnung unter Heranziehung einer Zinsgleitklausel auf Basis des ungewichteten Mittels aus SMR und VIBOR (EURIBOR) gute Gründe sprechen würden (E 9 Ob 62/04i, zuletzt auch E 2 Ob 98/03f), eine endgültige Klarstellung blieb der OGH aber bisher noch schuldig. Einen Verstoß gegen eine allfällig bestehende Erkundigungspflicht des Kreditnehmers - welcher von der beklagten Bank zu beweisen wäre -, sah das LG Klagenfurt jedenfalls nicht.
LG Klagenfurt 28.9.2005, 3 R 253/05y
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien