Beiden Verfahren gemeinsam ist die abermalige Beschäftigung der Gerichte mit den Verfallsklauseln der Mobilfunkbetreiber bei Wertkartenhandys: Vor ca. eineinhalb Jahren hatte der oberste Gerichtshof den Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit für rechtswidrig erkannt.
In Folge hatten die Mobilfunkbetreiber ihre AGB derart umgestaltet, dass eine Rückforderung eines auf der Wertkarte bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Guthabens innerhalb einer gewissen Frist (meist 6 bzw 7 Monate) erfolgen konnte.
Diese Frist ist jedoch sehr knapp bemessen, bedenkt man, dass nach dem Gesetz die Rückforderung prinzipiell innerhalb von 30 Jahren möglich wäre.
Die Klausel ist somit nach Ansicht des HG Wien und des OLG Wien jedenfalls nichtig. Das HG Wien hatte diese Ansicht bereits im Sommer in einem Verfahren gegen die mobilkom vertreten (das Verfahren befindet sich in Berufung; ein Verfahren gegen Telering zu dieser Frage ist ebenfalls anhängig).
Im Verfahren gegen Hutchison wurden neben einer solchen Verfallsregelung auch noch 10 weitere Klauseln beanstandet, welche das HG Wien ebenfalls ausnahmslos als rechtswidrig erkannte. Unter den Klauseln befinden sich etwa Regelungen, die die Gewährleistungspflicht von Hutchison gegenüber dem Verbraucher beschränken oder Hutchison zu einseitigen Leistungs- und Preisänderungen berechtigen wollen.