Der VKI hatte zuletzt wegen undeutlicher Regelungen zu Rückkaufswerten und Kostenabzügen - im Auftrag des BMSG - gegen insgesamt 12 Lebensversicherungen Verbandsklagen eingebracht. Erfahrungsgemäß ist vielen Konsumenten nämlich nicht bewusst, dass sie im Fall einer vorzeitigen Kündigung ihrer Lebensversicherung einen großen Verlust erleiden.
Das HG Wien bemängelt in seinem aktuellen Urteil zu wenig Transparenz bei der Vertragsgestaltung der Zürich Versicherung. Dem Kunden bleibt unklar, wie hoch die Abzüge sind. Er kann die Belastung im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Versicherung nicht erkennen.
Die Entscheidung betrifft sowohl klassische als auch fondsgebundene Lebensversicherungen. Insgesamt werden 12 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt.
Im Fall der Rechtskraft bedeutet das Urteil, dass sich die Versicherung bei künftigen Rückkäufen nicht auf die Klauseln berufen dürfen und die Versicherungsnehmer daher mehr ausbezahlt bekommen müssten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Damit liegt mittlerweile bereits die achte Entscheidung des HG Wien zur Problematik Rückkauf von Lebensversicherungen vor, die Rechtsansicht des VKI wird wieder bestätigt.
HG Wien 26.4.2006, 19 Cg 119/05d
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer, Wien