Dem VKI wurden Forderungen einer Reihe von Kreditnehmern der beklagten Bank zum Inkasso abgetreten. Diese Forderungen waren darauf gestützt, dass die beklagte Bank in den zugrundeliegenden Verbraucherkrediten jeweils eine mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbare, unbestimmte Zinsänderungsklausel vorgesehen hatte.
Der OGH bestätigte seine Rechtssprechung, dass die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch eine Bank im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages ein rechtswidriges Verhalten darstellt, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entstanden ist. Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des § 1299 ABGB, die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach § 1298 ABGB den Kreditgeber. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen, können ein Verschulden darstellen.
Zum Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist wiederholte der OGH ebenfalls seine eigene Judikatur, indem er ausführte, dass die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers nicht überspannt werden darf. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (etwa verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass die Bank ihre Verhaltenspflicht bezüglich der Zinsen nicht eingehalten hat, kommt eine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen. Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben.
Ist eine Zinsanpassungsklausel unwirksam, so fällt diese Klausel rückwirkend weg, aber nicht ersatzlos; vielmehr hat nach den allgemeinen Vertragsinterpretations- und -ergänzungsregeln eine Auslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen stattzufinden. Die Suche nach einer angemessenen Regelung hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Gültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären.
Der klagende VKI nahm als solche angemessene Regelung den Mittelwert aus SMR+VIBOR/EURIBOR an; dieser Indikator wird von der beklagten Bank nunmehr regelmäßig als "Zinsgleitklausel neu" verwendet.
Die beklagte Bank brachte vor, dass nicht zwingend auf diese "Zinsgleitklausel neu" abzustellen sei, stellte aber in ihrem umfangreichen Vorbringen keine konkrete Behauptung auf, welcher andere Referenzzinssatz dem hypothetischen Parteiwillen eher entsprochen hätte.
Laut OGH - der hierbei auf zwei eigene Entscheidung aus den Jahren 2005 und 2006 (9 Ob 62/04i und 6 Ob 172/05w) verweist - ist eine aus dem Mittelwert aus SMR+VIBOR/EURIBOR gebildete, von zahlreichen Kreditinstituten seit 1997 verwendete Klausel als dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entsprechend anzusehen, wenn schon in der ursprünglichen Klausel Elemente des Kredit- als auch Geld- und Kapitalmarkt angedeutet waren. Die Maßgeblichkeit der späteren Vertragspraxis liegt darin, dass die Verwendung der Klausel durch die Bank zum Ausdruck bringt, dass diese Klausel aus ihrer Sicht am Besten geeignet ist, das angestrebte Ziel der Anbindung des Vertragszinses an die allgemeine Entwicklung des Geld- und Kapitalmarkts zu gewährleisten. In diesem Sinne können daher auch von der beklagten Partei später verwendete (zulässige) Zinsgleitklauseln Aufschlüsse über den aus Sicht der beklagten Partei am ehesten geeigneten Indikator bieten.
Dem klagenden VKI wurde daher für die Kreditnehmer die Differenz zwischen den von der beklagten Bank verrechneten Zinsen und dem Mittelwert aus SMR+VIBOR/EURIBOR ergebenden Zinsen zugesprochen.
Unter dem VIBOR (Vienna Interbank Offered Rate) ist der Durchschnitt von Zinssätzen zu verstehen, die bei Zwischenbankeinlagen von acht Kreditinstituten am Wiener Platz berechnet wurden, wobei die höchsten und die niedrigsten Zinssätze ausgesondert und der sich ergebende Durchschnittszinssatz auf die nächsthöheren 5 Basispunkte aufgerundet wurde. Mit 01.01.1999 wurde der VIBOR durch den EURIBO (Euro Interbank Offered Rate) abgelöst; der EURIBOR ist ein für Termingelder in Euro ermittelter Zwischenbanken-Zinssatz.
OGH 26.04.2006, 3 Ob 236/05k
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien