Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Nach ihren Statuten „„erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt“ die Beklagte „Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern im Rahmen der Hapimag Ferienidee gemäß vom Verwaltungsrat festgesetzten Bedingungen zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen.“
Die Beklagte bietet ihre Leistungen auch gegenüber Verbrauchern im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern AGB, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt.
Der VKI beanstandete insgesamt 48 Klauseln aus den von der Beklagten verwendeten AGB, wobei sich diese Klauseln in den „Allgemeinen Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Hapimag“, (RESERVIERUNGSBESTIMMUNGEN (BUCHUNGSINFORMATION November 2021 – Oktober 2022)“, den „Ergänzenden Reservierungsbestimmungen für Hapimag „Residenz“ ( ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN & INFORMATIONEN HAPIMAG CLASSIC («AGB») (Oktober 2020), Buchungsinformation November 2020 – Oktober 2021, Buchungsinformation 2021 November 2021 – Oktober 2022, sowie den auf FAQ (https://www.hapimag.com/de/faq.html;) und https://www.hapimag.com/de/so-funktioniert-s.html abrufbaren FAQ befanden.
Zu den Klauseln in den FAQ hielt das HG Wien fest, dass diese Regelungen mit Rechtsfolgewillen darstellen und daher ebenfalls als AGB bzw Vertragsformblätter zu behandeln sind (zB OLG Wien 1 R 92/15d; 3 R 56/16a; 15 R 14/19t; 15 R 52/20g).
Die Beklagte richtet ihre Tätigkeit auch auf den österreichischen Markt aus und spricht Kund:innen mit Wohnsitz in Österreich an. Die Beklagte hat auch „Aktionäre“ in Österreich, womit auch eine gewisse Anzahl dieser „Aktionäre“ der Beklagten in Österreich ansässig sind.
Das Geschäftsmodell der Beklagten erklärt diese auf ihrer eigenen Website wie folgt:
„Wir sind rund 120.000 Mitglieder, die es lieben, entspannten und verantwortungsbewussten Urlaub zu machen. Deshalb investieren wir gemeinsam in Ferienwohnungen in ganz Europa, die wir individuell nützen können.“
Um das Angebot der Beklagten nutzen zu können, müssen Aktien gekauft werden. Mit den gehaltenen Aktien sind sogenannte „Wohnpunkte“ verbunden. Darüber hinaus sehen AGB der Beklagten „Allgemeine Bestimmungen zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Hapimag“, die zahlreichen aufrechten Verträgen zugrunde liegen, auch noch vor:
„Erwerb und Besitz jeder Aktie sind mit einem Darlehensvertrag verbunden, wonach der Partner Hapimag zur Beschaffung von Ferienwohnraum und Infrastruktur ein unverzinsliches Darlehen […] gewährt.“
Mit den Wohnpunkten können Ferieneinrichtungen der Beklagten genutzt werden. Jedes Mitglied (also jeder Aktionär) erhält mindestens 60 Wohnpunkte pro Jahr. Allerdings können, falls einem Mitglied für den geplanten Urlaub derartige Wohnpunkte fehlen, „bis zu 120 Punkte dazu gekauft“ werden, also entgeltlich bei der Beklagten erworben werden
Aufgrund des Geschäftsmodells der Beklagten, die für die Nutzung ihres Angebotes die Aktionärsstellung voraussetzt, sind Mitgliedschaft und Nutzung des Angebots der Beklagten eng miteinander verbunden
Die Beklagte verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen mit österreichischen Verbrauchern zugrunde gelegt hat.
I. Internationale Zuständigkeit:
Sowohl die Schweiz, als auch Österreich sind Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007). Die internationale Zuständigkeit für Verbandsklagen nach dem zweiten Hauptstück des KSchG gegen unzulässige Geschäftsbedingungen oder -praktiken, die gegenüber Verbraucher:innen in Österreich vereinbart und gesetzt werden, gründet auf Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007 (6 Ob 146/21w, 8 Ob 71/21f hinsichtlich verbraucherschutzrechtlicher Klagen gegen in der Schweiz ansässige Unternehmen).
Gem Art 17 LGVÜ 2007 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach der Entstehung der Streitigkeit zulässig; weiters wenn sie Verbraucher:innen noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. Gerichtsstandsvereinbarungen haben nach Art 23 Abs 5 LGVÜ 2007 keine rechtliche Wirkung, wenn sie wie in der hier klagsgegenständlichen Klausel 15 (siehe Punkt 9.1. der AGB) den Vorschriften des Art 17 LGVÜ 2007 zuwiderlaufen (6 Ob 146/21w)
Das HG Wien bejahte daher die internationale Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit des HG Wien wurde nicht einmal bestritten.
II Anwendbares Recht:
Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts, weil sie ihren Sitz in der Schweiz habe, die Rom I-VO und Rom II-VO nicht anwendbar wären, das anwendbare Recht nach § 10 IPRG und allenfalls nach § 35 IPRG zu bestimmen sei, womit Schweizer Recht auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren „Aktionären“ anzuwenden wäre.
Unterlassungsansprüche sind gem § 28 KSchG als außervertraglich zu qualifizieren und somit unter Art 6 Abs 1 Rom-II-VO zu subsumieren. Das maßgebende Recht ergibt sich jedoch auch bei einer Verbandsklage aus der ROM-I-VO (EuGH Rs C 191/15), womit es im Ergebnis ebenso zur Anwendung des Rechts des Verbraucherstaates gem Art 6 Abs 1 ROM-I-VO kommt. Auf eine allfällige Rechtswahl kommt es nicht an (2 Ob 155/16g, 8 Ob 59/20i).
Nach den getroffenen Feststellungen richtet die Beklagte ihre geschäftliche Tätigkeit auch regelmäßig auf Österreich aus. Das HG Wien verwies daher auch auf § 13a Abs 2 KSchG und § 17 Z 2 TNG.
Im Ergebnis ist österreichisches Recht anzuwenden.
Wiederholungsgefahr:
Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ein Unternehmer muss zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben RS0124304). Ein solches Angebot einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung liegt hier nicht vor. Bei einem Beharren des Unternehmers auf den eigenen Standpunkt, ist die Wiederholungsgefahr schon deswegen nicht weggefallen (RS0111637). Wenn die Beklagte darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs, die Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben.
Die Wiederholungsgefahr liegt daher eindeutig vor.
Folgende Klauseln wurden als unzulässig beurteilt:
Klausel 1:
„Der Käufer ist berechtigt, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch eingeschriebenen Brief an Hapimag/Havag den Rücktritt von diesem Vertrag zu erklären.“ (Punkt 2.1.)
Das Einschreiberfordernis verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, weil es eine strengere Form, als das Schriftformerfordernis vorsieht.
Das HG Wien erkannte zudem, dass für den hier gegenständlichen Rechtsstreit das TNG in seiner derzeit gültigen Fassung anzuwenden ist. Das Rücktrittsrecht gem § 8 Abs 1 TNG 2011 (binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen) besteht nicht nur bei Teilzeitnutzungsverträgen, sondern auch bei allen anderen der RL bzw dem TNG 2011 unterliegenden Vertragstypen, also auch Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- sowie Vermittlungsverträgen. Die Klausel ist darum schon deswegen unzulässig.
Klausel 2:
„Darlehen
Erwerb und Besitz jeder Aktie sind mit einem Darlehensvertrag verbunden, wonach der Partner Hapimag zur Beschaffung von Ferienwohnraum und Infrastruktur ein unverzinsliches Darlehen von gegenwärtig SFR 1100,— gewährt. Das Darlehen begründet die Wohnberechtigung. Partner und Gesellschaft verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Kündigungsrecht.“ (Punkt 2.3.)
Aufgrund der Ähnlichkeit zu einem unbefristeten Vertragskonstrukts ohne die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung („… verzichten gegenseitig ausdrücklich auf das Kündigungsrecht.“) verstößt die Klausel gegen § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB. Außerdem ist die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil Verbraucher:innen nicht klar ist, ob durch die Klausel auch das außerordentliche Kündigungsrecht erfasst wird.
Klausel 3:
„Bei Abschluss des Vertrages wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.“ (Punkt 2.4.)
Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil die Höhe der Bearbeitungsgebühr weder in der Klausel noch in den AGB ersichtlich gemacht wird. Damit gehen auch weitreichende und willkürliche Änderungsmöglichkeiten für die Beklage hinsichtlich der Höhe der Bearbeitungsgebühr einher, womit die Klausel außerdem gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB wird.
Die Beklagte argumentierte, dass dem jeweiligen zukünftigen Aktionär die Gebühr bei Vertragsabschluss (mündlich oder sonst eher formlos) mitgeteilt werde. Das HG verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die verschriftliche Gebührenbestimmung im kundenfeindlichsten Sinn auszulegen ist.
Klausel 4:
„Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so können Hapimag und Havag vom Vertrag zurücktreten.“ (Punkt 2.4.)
Die gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil dem Klauselwortlaut nach, die Gewährung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung keine zwingende Voraussetzung für einen Rücktritt durch die Beklagte im Falle eines Verzuges ist, aus welchem Grund auch immer dieser eingetreten ist.
Klausel 5:
„Havag, als Verkäuferin, kann in diesem Fall ohne weiteren Nachweis 20 Prozent der gesamten Verkaufssumme als Schadenersatz verlangen.“ (Punkt 2.4.)
Die Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie Verbraucher:innen zur Zahlung eines vorweg pauschalierten Schadenersatzes im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet, ohne dabei auf ein etwaiges Verschulden der Verbraucher:innen abzustellen. Darüber hinaus hielt das HG Wien fest, dass „20 Prozent der gesamten Verkaufssumme“ an wucherische (Straf-)Zinsen heranreichen.
Klausel 6:
„Der Aktionär kann seine Aktien jederzeit an einen Dritten verkaufen, muss aber gleichzeitig das Darlehen auf den Erwerber übertragen. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zu einer solchen Aktien- und Darlehensübertragung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Übertragung ist gebührenpflichtig.“ (Punkt 2.4.)
Das HG Wien hält fest, dass es sich bei den formal zwar um „Aktionäre“, materiell jedoch um Verbraucher:innen handelt. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Verbraucher:innen, ist sohin nach den Maßstäben der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Die gegenständliche Klausel ist daher als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen, weil die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Bewilligung der Übertragung von Aktien abbedungen wird und weiters die näheren Parameter der gebührenpflichtigen Übertragung von Aktien nicht genannt werden (siehe dazu auch K 3).
Klausel 7:
„Der Rückkauf
Im Bestreben, den Partnern einen zusätzlichen Dienst zu erweisen, erklärt sich Havag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, im Umfang von 10 Prozent des Aktien-Neuverkaufes im laufenden Geschäftsjahr und unter Berücksichtigung sozialer Aspekte, Aktien zurückzukaufen und die damit verbundenen Darlehen zu übernehmen. Ein Rückkaufsbegehren kann frühestens 48 Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden. Der Rücknahmebetrag entspricht dem Aktienpreis im Zeitpunkt der Erstellung der Rückkaufsabrechnung plus dem Darlehensbetrag, abzüglich 18 Prozent. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Rückkaufsabrechnung durch Havag und deren Genehmigung durch den Verkäufer.“ (Punkt 3.2.)
Die gegenständliche Klausel ist mehrfach unzulässig, weil das Unternehmen als Rücknahmebetrag nicht etwa den vom Verbraucher einbezahlten Betrag bzw den Wert der Einzahlung als Berechnungsbasis heranzieht, sondern den „Aktienpreis im Zeitpunkt der Erstellung der Rückkaufsabrechnung plus dem Darlehensbetrag, abzüglich 18 Prozent“.
Damit werden die Verbraucher:innen jedoch der Willkür des Unternehmens unterworfen, weil eben nicht auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem der Rückkaufsantrag gestellt wird, sondern auf den „Zeitpunkt der Erstellung der Rückkaufsabrechnung“, wann auch immer diese vorgenommen wird.
Die weitere Voraussetzung „…und unter Berücksichtigung sozialer Aspekte“ ist gänzlich unbestimmt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Titel sich der Abzug von 18% ergibt.
Klausel 8:
„Durch den Vertragsabschluss verpflichtet sich der Hapimag Partner, die Reglemente, Hausordnungen und anderen Erlässe der Verwaltung anzuerkennen und im Interesse aller Partner zu beachten.“ (Punkt 4.5.)
Da Verbraucher:innen durch die Klausel verpflichtet werden, eine Zustimmungserklärung zu nicht näher konkretisierten „Reglementen, Hausordnungen und anderen Erlässe[n] der Verwaltung“ sowohl „anzuerkennen“, als auch „zu beachten“, verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Verbraucher:innen wird dadurch nicht klar, auf welche Regelungen sich diese Klausel bezieht. Wie bereits bei Klausel 3 folgte das Gericht auch hier nicht dem Argument der Beklagten, wonach die Bestimmungen den Verbraucher:innen „natürlich mitgeteilt“ werden.
Klausel 9:
„In bezug auf Wohnrechtspunkte gilt folgende Regelung:
- Punkte, die älter sind als fünf Jahre, verlieren ihre Gültigkeit (Artikel 31 der Statuten). -Ein Tausch von Punkten gegen Bargeld und/oder Verrechnung durch die Gesellschaft ist nicht möglich.“ (Punkt 5.3.)
Das HG Wien sah einen Vergleich von „Wohnpunkten“ mit einem Gutscheinsystem als durchaus darstellbar, zumal die Wohnpunkte durch Bezahlung des Jahresbeitrags erworben werden (Klausel 11 und Klausel 29).
Damit bleibt für eine kurze fünfjährige Verfallsfrist keine sachliche Rechtfertigung. Das HG Wien sieht die Judikatur des OGH zur Befristung von Gutscheinen daher als sinngemäß anwendbar und erkannte einen Verfall bereits nach fünf Jahren als gröblich benachteiligend, da auch eine Übertragung untersagt ist. Die Klausel ist nicht bloß gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, sondern auch überraschend und nachteilig, womit sie auch gegen § 864a ABGB verstößt.
Klausel 10:
„Der Verwaltungsrat ist befugt, gegebenenfalls Ergänzungen und Änderungen des Punktesystems vorzunehmen.“ (Punkt 5.4.)
Die Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil sie keine Angaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen der Verwaltungsrat wann befugt sei, Ergänzungen und Änderungen des Punktesystems vorzunehmen. Diese einseitige Änderungsmöglichkeit verstößt deswegen auch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Klausel 11:
„Die Hapimag Partner entrichten pro Darlehen einen Jahresbeitrag, der vom Verwaltungsrat periodisch festgesetzt wird und sich nach den anfallenden Kosten richtet. Dieser Betrag wird insbesondere verwendet für:
- Abgaben, Gebühren, Miteigentumsspesen, Steuern und
Versicherungsprämien
- Abschreibungen
- Reparaturen und Unterhalt an den Gebäuden und der
Innenausstattung, Ersatzbeschaffung
- Verwaltung der Gesellschaft, Reservationsdienst.“
(Punkt 7.1.)
Gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil für die Festsetzung des Jahresbeitrags durch den Verwaltungsrat keine Voraussetzungen genannt werden, an denen sich Verbraucher:innen orientieren können. Der Jahresbeitrag kann demnach willkürlich geändert werden.
Die Klausel verstößt deswegen auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, insbesondere weil die Änderung des Jahresbeitrags gerade nicht auf im Vorhinein ersichtliche sachlich gerechtfertigte und vom Willen des Unternehmens unabhängig Umstände abstellt.
Eine Bestimmung in AGB, wonach „Änderungen vorgenommen werden (können), wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrunde liegenden Kosten verändern“, ist unzulässig, weil sie keine ausdrückliche Verpflichtung zur Entgeltsenkung vorsieht.
Klausel 12:
„Das Darlehen der Partner wird jährlich mit einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Betrag im Sinne eines nicht bar zu entrichtenden Amortisationsbetrages belastet. Bei Verkauf oder Rückkauf der Aktien muss das Darlehen durch den Partner wieder auf den ursprünglichen Wert aufgestockt werden.“ (Punkt 7.2.)
Der genaue Bedeutungsgehalt der einzelnen Formulierungen ist für Verbraucher:innen unverständlich, die Klausel bereits deshalb intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Der „nicht bar zu entrichtende Amortisationsbetrag“ wird zudem weder konkret dargelegt noch der Höhe nach beschränkt, womit die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB wird.
Klausel 13:
„Die Mitarbeiter der Hapimag und Havag sind zur schriftlichen oder mündlichen Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Vertragsbestimmungen nicht befugt.“ (Punkt 8.2.)
Da mit der Klausel auch die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der Vertreter der Beklagten, welche auch Mitarbeiter sein können, abbedungen werden, verstößt sie gegen § 10 Abs 3 KSchG.
Klausel 14:
„Mit Rücksicht auf die unbeschränkte Dauer dieses Vertrages kann die Generalversammlung der Aktionäre der Hapimag auf Antrag des Verwaltungsrates einzelne Bestimmungen der bestehenden, mit den Partnern abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend Erwerb der Mitgliedschaft bei der Hapimag bzw die diesen bestehenden Verträgen zu Grunde liegenden Allgemeinen Bestimmungen abändern, ergänzen, aufheben oder geänderten Gegebenheiten, z.B. auf wirtschaftlichem, rechtlichem gesellschaftlichem und touristischem Gebiete, anpassen.“ (Punkt 8.4.)
Gegenständliche Klausel sieht ein unbeschränktes Änderungsrecht von Vertragsbestandteilen vor. Weil etwaige Gründe lediglich demonstrativ aufgezählt werden und auch keine sachliche Rechtfertigung vorliegt, ist die Klausel sowohl gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, als auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 15:
„Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung ist der Sitz der Gesellschaft.“ (Punkt 9.1.)
Gem § 14 Abs 3 KSchG entfalten solche Vereinbarungen keine Wirksamkeit, nach denen Verbraucher:innen für Klagen gegen das Unternehmen in der Wahl des Gerichtsstandes beschränkt wird. § 14 Abs 4 KSchG normiert einen (gänzlichen bzw teilweisen) Anwendungsvorrang völkerrechtlicher Normen oder anderer sondergesetzlicher Bestimmungen gegenüber den in Abs 1 bis Abs 3 genannten Regelungen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist das LGVÜ 2007 anwendbar. Art 15 und 16 LGVÜ sehen vor, dass in Verbrauchersachen Klagen der Verbraucher:innen gegenüber einem Vertragspartner sowohl vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden können, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Laut HG Wien liegt auch keine Ausnahme iSd Art 17 LGVÜ 2007 vor. Der Verbraucher kann in seinem Heimatstaat somit auch einen Vertragspartner klagen, der sich in einem Drittstaat befindet. Das HG Wien verwies zudem auf Punkt I des gegenständlichen Urteils und beurteilte die gegenständliche Gerichtsstandsklausel als unzulässig.
Klausel 16:
„Es ist schweizerisches Recht anwendbar.“ (Punkt 9.2.)
Eine Rechtswahlklausel in AGB ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn die Verbraucher:innen nicht darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Art 6 Abs 2 ROM I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen können.
Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz der Beklagten verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen des Art 17 LGVÜ 2007, weil sie die Beklagte in beiden Fällen entgegen Art 16 Abs 2 LGVÜ berechtigt, die Verbraucher:innen vor Gerichten außerhalb ihres Wohnsitzstaates zu klagen (8 Ob 59/20i).
Klausel 17:
„Bei Ungültigkeit oder Ungültigwerden einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird nicht der ganze Vertrag unwirksam, vielmehr treten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen diejenigen Regeln, die nach Treu und Glauben Sinn und Zweck dieses Vertrages erfüllen.“ (Punkt 9.4.)
Ähnliche Klauseln wurden von der Rechtsprechung bereits für zulässig erachtet. In der Entscheidung 8 Ob 132/15t wurde die folgende Passage für zulässig erachtet: „Sollte eine der Bestimmungen der AGB von A***** unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.“. In der zitierten Entscheidung wurde ausdrücklich auf gesetzliche Bestimmungen zugunsten der Verbraucher:innen verwiesen. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil den Partnern nicht klar wäre, was der Begriff „nach Treu und Glauben Sinn und Zweck dieses Vertrages“ bedeute. Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Die weiters zitierte Entscheidung 5 Ob 217/16x hingegen hatte gesetzliche und somit nachvollziehbare Folgen aus dem Miet- und Wohnrecht zum Inhalt.
Klausel 18:
„Hapimag kann das Produktportfolio jederzeit ändern: neue Produkte einführen oder bestehende Produkte nicht mehr zum Verkauf anbieten.“ (Punkt 1.)
Gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sich die Beklagte weitreichende Änderungsmöglichkeiten vorbehält, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung darzulegen („jederzeit“). Der Vorbehalt der Klausel ist unzumutbar, weil er nicht geringfügig ist, da der Begriff „Produkte“ laut HG Wien „alles Mögliche bedeuten“ kann. Die in der Klausel angekündigten Änderungen verstoßen gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht mit den „Aktionären“ ausverhandelt wurden. Der Klauselwortlaut ist darüber hinaus auch derart offen, dass die Argumentation der Beklagten, die Klausel betreffe angeblich nur potentielle oder neue Kunden, nicht jedoch bestehende „Aktionäre“, nicht herauszulesen war. Die Klausel ist folglich intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 19:
„Die Gültigkeit der Punkte beträgt fünf Jahre (unter Einbezug des Jahres der Gutschrift). Punktetransfers, Punkteerwerb und Abbuchungsreihenfolge der Wohnpunkte:
– Punktetransfers sind im persönlichen Kundenbereich auf my.hapimag.com gemäss den dafür geltenden aktuellen Nutzungsbedingungen möglich.
– Die Punkte behalten nach einem Punkteübertrag ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer.
– Hapimag behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr für die Punkteübertragung zu erheben.
Hapimag behält sich vor, weitere Beschränkungen vorzunehmen.“ (Punkt 2.3.)
Die Klausel enthält keine Angaben dazu, unter welchen konkreten Voraussetzungen „weitere Beschränkungen“ vorgenommen werden könnten. Sie ist daher schon deswegen gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Die einseitige Änderungsmöglichkeit verstößt auch eindeutig gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Das HG Wien verwies darüber hinaus auf Klausel 9, wonach für die kurze fünfjährige Gültigkeitsdauer der Wohnpunkte keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.
Der inhaltliche Zusammenhang von Klausel 9 und Klausel 19 macht die vorliegende Klausel daher auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 20:
„Die Rechtsverbindlichkeit der Reservierung tritt mit der textlichen Bestätigung durch Hapimag ein (Brief, Fax oder Email).“ (Punkt 3.3.)
Da auch diese Klausel die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der Vertreter der Beklagten (auch Mitarbeiter) abbedungen wird, verstößt sie gegen § 10 Abs 3 KSchG. Das HG Wien verwies zudem auf Klausel 13.
Klausel 21:
„Fehlerhafte Reservierung (vom Aktionär oder Mitglied verursacht):
Fehlerhafte Reservierungen, die durch missverständlich ausgefüllte oder mehrfach übermittelte Reservierungsgesuche verursacht werden, gehen zu Lasten des Aktionärs oder des Mitglieds, d.h., Hapimag ist bei einer Rücknahme oder Umbuchung berechtigt, dem Aktionär oder dem Mitglied den hierdurch entstehenden Schaden (Ziffer 7.4) zu belasten.“ (Punkt 3.4.)
Die hier vorliegende Klausel verpflichtet Verbraucher:innen auch dann zur Leistung von Schadenersatz, wenn diese gerade kein Verschulden an den fehlerhaften oder mehrfach übermittelten Reservierungen trifft. Die Klausel ist folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel schießt darüber hinaus das Recht des Verbrauchers aus, einen Irrtum geltend zu machen und verstößt folglich gegen § 6 Abs 1 Z 14 KSchG.
Klausel 22:
„Stornierung durch Hapimag:
– Dauernde oder vorübergehende Schliessung des Resorts oder der Hausbootbasis aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen. Die Ansprüche des Aktionärs oder des Mitglieds sind in einem solchen Fall auf die Gutschrift der belasteten Punkte beschränkt.“ (Punkt 7.6.)
Gegenständliche Klausel ist so allgemein formuliert, dass die durchschnittlichen Verbraucher:innen nicht konkret abschätzen können, welche wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründe hier gemeint sein könnten bzw ob diese Gründe auch sachlich gerechtfertigt seien oder nicht.
Eine Einschränkung auf konkrete schwerwiegende Gründe, welche von der Judikatur für eine Zulässigkeit einer solchen Klausel gefordert werden, ist nicht ersichtlich. Die Klausel stellt dazu auf Vorkommnisse ausschließlich in der Sphäre der Beklagten ab und nicht etwa auf Gründe beim Aktionär/Mitglied selbst (zB dessen Zahlungsunfähigkeit oder zumutbares Verhalten).
Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
Klausel 23:
„Lokale Kostenbeiträge
b) Wir behalten uns vor, die lokalen Kostenbeiträge im Falle unvorhergesehener Kostenerhöhungen im Resort anzupassen.“ (Punkt 7.7.)
Durch die Verwendung von pauschalen Begriffen, wie „lokale Kostenbeiträge“ und „unvorhergesehene Kostenerhöhungen“ wird die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Die Unbestimmtheit der Formulierung ermöglicht der Beklagten weitreichende und willkürlich auszuübende Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich möglicher Kostenerhöhung.
Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Das HG Wien verwies zudem auch auf die Erwägungen zu Klausel 26 hinsichtlich § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Klausel 24:
„Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehung zwischen Hapimag und dem Teilnehmer gilt Schweizer Recht. […] ausschliesslicher Gerichtsstand für die Leistungen von Hapimag ist Zug.“ (Punkt 9.3.)
Das HG Wien verwies auf die Ausführungen zu den Klauseln 15 und 16.
Klausel 25:
„Änderungen
Hapimag behält sich vor, die Buchungsbedingungen aufgrund neuer Erkenntnisse (wie z.B. die Erhöhung oder die Einführung staatlicher Abgaben oder Gebühren, Steuern oder Wechselkursänderungen) regelmässig anzupassen und/oder zu ergänzen. Hapimag wird die Aktionäre und Mitglieder über solche Änderungen textlich in ihren Publikationen oder mündlich bei der Reservierung informieren und in der Reservierungsbestätigung textlich darauf hinweisen.“ (Punkt 9.4.)
Das HG Wien folgte dem Vorbringen der klagenden Partei vollinhaltlich, weswegen die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
Klausel 26:
„Preiserhöhungen/Zahlungsbedingungen: Hapimag behält sich vor, die Preise bei Wechselkursänderungen oder Preisänderungen der Leistungserbringer und Einführung von zusätzlichen Steuern und Abgaben entsprechend anzupassen. Die Rechnung wird mit der Bestätigung zugestellt und ist spätestens 30 Tage nach Buchungsdatum der vermittelten Leistung fällig und zahlbar.“ (Punkt 4.)
Die Voraussetzungen für Preiserhöhungen und Bedingungsänderungen sind hier lediglich begrifflich und in ihrem zeitlichen Zusammenhang pauschal beschrieben. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und ist außerdem intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Das HG Wien stimmte den zahlreich vorgebrachten Argumenten der klagenden Partei vollinhaltlich zu. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 27:
„Hapimag behält sich vor, alle Reservierungsbestimmungen regelmässig teilweise oder zur Gänze anzupassen und/oder zu ergänzen.“
Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil die Beklagte eine von ihr zu erbringende Leistung (Reservierung) einseitig ändern oder von ihr abweichen kann. Die Vorbehalte müssen jedoch in der Klausel klar und deutlich zum Ausdruck kommen und für Verbraucher:innen zumutbar sein, wobei dies hier nicht der Fall ist. Ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit künftiger Änderungen der AGB (zB in einem Kundenbindungsprogramm) genügt nicht.
Klausel 28:
„Die Wohnpunkte sind eine beschränkte Anzahl Jahre gültig, derzeit ab Ausgabe fünf Jahre.“ (Punkt 3.2)
Der Vergleich von „Wohnpunkten“ mit einem Gutscheinsystem ist durchaus darstellbar, vor allem, da die Wohnpunkte durch die Bezahlung des Jahresbeitrags erworben werden.
Für die kurze fünfjährige Verfallsfrist ist daher keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. Die Judikatur des OGH zur Befristung von Gutscheinen ist laut HG Wien sinngemäß anwendbar.
Ein Verfall nach fünf Jahren ist daher gröblich benachteiligend, weil auch eine Übertragung verboten wird. Die Klausel ist darüber hinaus auch überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.
Im Übrigen weist die Klausel einen einseitigen und unbegründeten Änderungsvorbehalt auf, weil die Verfallsfrist mit „derzeit“ fünf Jahren festgelegt ist und die Beklagte diesen Zeitraum jederzeit abändern könnte. Die Klausel verstößt somit auch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Klausel 29:
„Das Mitglied verpflichtet sich, jährlich einen Beitrag pro Ferienrecht zu bezahlen («Jahresbeitrag»). Der Jahresbeitrag wird vom Verwaltungsrat der Hapimag jährlich festgelegt und dem Mitglied mit der jährlichen Rechnung mitgeteilt. Der Jahresbeitrag deckt insb. Die Kosten der zentralen Services und der Tochtergesellschaften, die Steuern sowie den Aufwand für Renovierungen (Abschreibungen) und Infrastruktur der Ferienwohnungen. Weitere Details zum Jahresbeitrag sind abrufbar unter www.hapimag.com/zusaetzlicheinformationen.“(Punkt 3.3)
Das HG Wien verwies hier auf die Erwägungen zu Klausel 11. Da für die Festsetzung des Jahresbeitrags durch den Verwaltungsrat keine konkreten Voraussetzungen genannt werden, an denen sich der Verbraucher orientieren kann („…insb“) und der Jahresbetrag demnach willkürlich geändert werden kann, ist die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Die Klausel verstößt auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil Kosten der zentralen Services und der Tochtergesellschaften sowie zu tätigender Aufwand für Renovierungen (Abschreibungen) und Infrastruktur der Ferienwohnungen regelmäßig in der Sphäre der Beklagten begründet liegen und von ihr in jegliche Richtung beeinflusst werden können.
Darüber hinaus weist die Klausel – im Vergleich zu den Klauseln 11 und 12 – einen doppelten Verweis auf, wo Details ersichtlich seien. Sie ist allein schon deshalb als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen. Der Terminus der „Steuern“ bleibt hingegen völlig unsubstantiiert. Es ist unklar welche Art von Steuern und Abgaben davon erfasst sein könnten.
Klausel 30:
„Das Mitglied räumt Hapimag ein Rückkaufsrecht betreffend die Aktie(n) ein, wenn das Mitglied mit der Begleichung von fälligen Forderungen von Hapimag in Verzug ist («Rückkaufsrecht»).
Die Rückübertragung der Aktie(n) erfolgt max. gegen Bezahlung des Substanzwerts der Aktie(n) (einsehbar im aktuellen Geschäftsbericht unter www.hapimag.com/geschaeftsbericht) abzüglich allfälliger Steuern (z.B. Verrechnungssteuer) und einer Bearbeitungsgebühr («Rückkaufpreis»).
Für den Fall, dass Hapimag das Rückkaufsrecht ausübt, verpflichtet sich das Mitglied, auf erstes
Verlangen von Hapimag, zur Vornahme sämtlicher Handlungen für die Übertragung seiner Aktie(n) auf Hapimag; darin eingeschlossen ist die Unterzeichnung einer Abtretungserklärung sowie die Bezahlung sämtlicher Kosten der Übertragung.“ (Punkt 5.4)
Laut Klauselwortlaut ist die Gewährung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung keine zwingende Voraussetzung für einen Rücktritt durch die Beklagte im Falle eines Verzuges, aus welchen Gründen auch immer dieser eingetreten sei.
Es fehlt hier an konkreten schwerwiegenden Gründen, die ein solches sofortiges Rückkaufsrecht rechtfertigen würden. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Die Klausel verstößt außerdem gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil sich die Beklagte ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung vom Vertrag mit Verbrauchern lösen könnte.
Klausel 31:
„Das Mitglied kann sein Ferienrecht inkl. Aktie und allfälligen Wohnpunkten einem Dritten übertragen oder ein Ferienrecht inkl. Aktie von einem Veräusserer erwerben («Übertragung»). Die Ferienrechte und Aktien können nur gemeinsam erworben und übertragen werden.
Die Festlegung der Konditionen der Übertragung ist Sache des Mitgliedes und des Dritten.“ (Punkt 7.1)
Hier verwies das HG Wien auf die Ausführungen zur Klausel 2, wonach Verbraucher:innen die Aktien nur gekoppelt an einen Darlehensvertrag erwerben können, der gleichzeitig unverzinst ist und bei dem keine Kündigungsmöglichkeit zustehen soll und der wiederum nur gemeinsam mit den Aktien übertragen werden kann, wobei dieser Schritt wiederum von einer Zustimmung des Verwaltungsrates der Beklagten abhängig ist. Das führt zur gröblichen Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB, weil diese Vertragslage auf das neu eintretende Mitglied überwälzt wird. Auch für das neu eintretende Mitglied besteht ab Übertragung ein unbefristetes Vertragskonstrukt. Die Möglichkeit eines außerordentlichen Kündigungsrechts bleibt unklar, womit die Klausel auch gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt.
Klausel 32:
„Die Übertragung bedarf der Zustimmung von Hapimag (vgl. Art. 5 Statuten) sowie der Zustimmung des/der Erwerbers/in zu den aktuell gültigen AGB.“ (Punkt 7.1)
Auch diese Klausel regelt das Rechtsverhältnis der Beklagten zu ihren Aktionären, die zwar formal „Aktionäre“, materiell jedoch Verbraucher:innen sind. Die Klausel ist daher nach konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen und folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Aus der Klausel gehen keine sachlichen und/oder persönlichen Kriterien hervor, ob und wann die Beklagte einer „Übertragung“ zustimmt oder nicht. Die Weiterverkaufsmöglichkeit der Verbraucher:innen wird – abgesehen vom Zustimmungserfordernis des neu eintretenden Mitglieds zu den gerade aktuellen AGB – ausschließlich vom Einverständnis bzw Zustimmung der Beklagten abhängig gemacht, womit es in deren Belieben steht, ob Verbraucher:innen aus dem unbefristeten Vertragskonstrukt aussteigen können. Die Klausel wird folglich auch überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.
Klausel 33:
„Bei einer Übertragung erhebt Hapimag vom Veräusserer eine Bearbeitungsgebühr von derzeit CHF
120.–.“ (Punkt 7.2)
Gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil der Betrag von „derzeit“ CHF 120,- für eine einfache Übertragung jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Durch die Formulierung „derzeit“ behält sich die Beklagte auch willkürliche und weitreichende Änderungsrechte hinsichtlich dieser Bearbeitungsgebühr vor.
Die Klausel ist deswegen nicht nur gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und verstößt auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Klausel 34:
„Im Interesse von Hapimag und der Hapimag Community kann der Verwaltungsrat in einer ausserordentlichen Situation festlegen, dass Ferienrechte während max. sechs Monaten nicht sistiert werden können. In diesem Fall treten die Folgen der Sistierung gemäss Ziff. 8.2 nicht ein und es gelten weiterhin die Rechte und Pflichten gemäß Ziffer 3, insbesondere die Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages.“ (Punkt 8.1)
Gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Denn die genannten pauschalen Voraussetzungen „im Interesse von Hapimag und der Hapimag Community“ sowie „in einer außerordentlichen Situation“ markieren keine geeignete Einschränkung dieser Klausel. Sie bieten auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Sistierungsrecht einfach ausgesetzt werden kann. Darüber hinaus fehlt in der Klausel eine Beschränkung, die wiederholte aufeinanderfolgende Aussetzungen verhindern würde.
Klausel 35:
„Falls ein Mitglied ein Ferienrecht länger als insgesamt fünf Jahre im sistierten Zustand hält, hat Hapimag das Recht, die damit verbundene Aktie zum Rückkaufpreis (siehe Ziff. 5.4) zurückzukaufen. Die Verrechnung gegenseitiger Forderungen mit dem Rückkaufpreis ist zulässig. Hapimag behält sich vor, den Rückkaufpreis nicht in bar sondern in Wohnpunkte zu begleichen.“ (Punkt 8.2)
Gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil es sich schlichtweg als sinnlos darstellt, die Aktie zum Rückkaufspreis zurückzukaufen, also das Mitglied tatsächlich zu kündigen (bzw dieses aus dem Time-sharing-Vertrag „hinauszuwerfen“) und diesem dann, statt den Rückkaufswert in einer für das nunmehr ehemalige Mietglied nutzbaren Bar- oder Buchgeldform zu überweisen, den Rückkaufspreis in Wohnpunkten begleicht, somit in einer „Währung“, die das nunmehr ehemalige Mitglied gar nicht mehr nutzen kann. Die Abgeltung der Aktie mit Wohnpunkten für den Rückkauf der Aktie weist daher keine sachliche Rechtfertigung auf.
Die Abgeltung der Aktie mit Wohnpunkten für den Rückkauf der Aktie weist daher keine sachliche Rechtfertigung auf.
Die von der Beklagten ins Treffen geführte Einzelfallentscheidung 6 Ob 299/03v greift nicht, da das dort beschriebene Geschäftsmodell, als Tauschring mit Gegengeschäftsvermittlung, nicht direkt mit der hier gegenständlichen Teilnutzungsvereinbarung vergleichbar ist. Die gegenständliche Klausel bezieht sich nicht auf die Ausgestaltung der laufenden Geschäfts- und Mitgliederbeziehung, sondern das Ausscheiden und die Abfindung des bisherigen Mitglieds.
Klausel 36:
„Das Mitglied kann ein sistiertes Ferienrecht, vorbehältlich Ziff. 8.2 Abs. 3, jederzeit kostenlos zu
den aktuell gültigen AGB reaktivieren.“ (Punkt 8.3)
Die gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, weil die Reaktivierung von sistierten Ferienrechten durch die Verbraucher:innen sozusagen automatisch zur Zustimmung zu den „aktuell gültigen AGB“ führt, ohne dass den Verbraucher:innen eine zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung angemessene Frist eingeräumt wird. Die Klausel ist darüber hinaus auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 37:
„Für Nichtzustellungen infolge unvollständig mitgeteilter Adressen haftet das Mitglied.“ (Punkt 9.1)
Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil sie keinen Bezug auf die zuletzt bekannt gegebene Anschrift nimmt, sondern eine nicht näher konkretisierte Haftung der Verbraucher:innen im Falle von unvollständig mitgeteilten Adressen normiert. Das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen wird auf die Verbraucher:innen abgewälzt. Die Klausel ist darüber hinaus auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil unklar bleibt, wie die Formulierung „Haftung“ überhaupt zu verstehen ist.
Klausel 38:
„Bei Zustellung per Post können Gebühren anfallen.“ (Punkt 9.1)
Die gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil unklar bleibt um welche „Gebühren“ es sich dabei handeln könnte (Post? Beklagte? Dritter Anbieter?). Darüber hinaus können Verbraucher:innen die Höhe solcher Gebühren nicht abschätzen.
Klausel 39:
„Via ePost zugestellte Dokumente haben die gleiche Beweiskraft wie Papierdokumente und gelten mit Eingang im Mitgliederkonto als zugestellt. Dokumente sind zwei Jahre im Mitgliederkonto verfügbar.“ (Punkt 9.1)
Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil das Risiko der Beweisbarkeit des Erhalts von Nachrichten auf die Verbraucher:innen überwälzt wird. Das HG Wien verwies auch auf die Erwägungen des EuGH zu C-375/15 und OGH 4 Ob 58/18k, wobei die Aufbewahrungsdauer der von der Beklagten zugestellten Dokumente lediglich zwei Jahre betragen soll und folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB ist.
Klausel 40:
„Hapimag behält sich jederzeitige Änderungen der AGB vor. In diesem Fall gibt Hapimag dem Mitglied die Änderungen in geeigneter Weise, vorgängig bekannt. Widerspricht das Mitglied nicht schriftlich innert 30 Tagen ab Bekanntgabe, gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall gelten weiterhin die bisherigen AGB.“ (Punkt 12.)
Gegenständliche Klausel beinhaltet eine schrankenlose Änderungsmöglichkeit des Vertrags via Erklärungsfiktion und verstößt somit gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. Die Formulierungen „vorgängig“ und „in geeigneter Weise“ sind zudem intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 41:
„Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.“ (Punkt 13.)
Die gegenständliche Klausel ist eine unzulässige und intransparente „Ersetzungsklausel“, weil sie Verbraucher:innen zur Abgabe einer nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrags verpflichten soll.
Klausel 42:
„Preisumrechnungstabelle für Referenzpreise EUR und CHF
EUR 1.– = CHF 1.10 CHF 1.– = EUR 0.91
EUR 10.– = CHF 11.00 CHF 10.– = EUR 9.09
EUR 100.– = CHF 111.– CHF 100.– = EUR 91.–
EUR 1000.– = CHF 1100.– CHF 1000.– = EUR 909.–
Der tatsächlich zu bezahlende Preis in CHF bzw. EUR ist jedoch abhängig vom jeweiligen Tageswechselkurs und von möglichen Bankgebühren, die im Zusammenhang mit dem Umtausch CHF in EUR bzw. EUR in CHF entstehen können.“
Gegenständliche Klausel ist in sich selbst widersprüchlich und somit intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 43:
„Die jeweils gültigen Punktebelastungen finden Sie auf der Hapimag Webseite, während der Online-Buchung, oder Sie erfahren sie im persönlichen Gespräch mit unseren Mitarbeitenden via Service Line.“
Gegenständliche Klausel beinhaltet eine einseitige Änderungsmöglichkeit hinsichtlich der „jeweils gültigen Punktebelastungen“ und stellt einen dynamischen Verweis dar. Die Klausel ist folglich intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 44:
„Ihre Aktie zurückgeben?
Unsere Mitarbeitenden bewerten jeden Fall im Einzelnen unter Berücksichtigung der geltenden AGB. Im Interesse der Hapimag Community kaufen wir Aktien abhängig von der Anzahl neu verkaufter Aktien zurück. Aktionäre haben neben alternativen Optionen, die Möglichkeit, sich auf die Rückkaufswarteliste setzen zu lassen.“
Die Voraussetzungen und Tragweite der Angabe „Im Interesse der Hapimag Community kaufen wir Aktien abhängig von der Anzahl neu verkaufter Aktien zurück.“ lässt Verbraucher:innen im Unklaren, welches „Interesse“ die Beklagte haben muss und wonach sich die „Anzahl neu verkaufter Aktien“ bemisst, damit Verbraucher:innen abschätzen können, ob und wann sie ihre eigenen „Aktien“ zurückgeben/zurückverkaufen können. Diese Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG steht auch in Zusammenhang mit der sog Rückkaufsklausel (Klausel 7).
Gegenständliche Klausel ist zudem gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil es lediglich in der Hand der Beklagten liegt, ob und wann er seine Aktien wieder veräußern kann.
Klausel 45:
„Bleibt der Jahresbeitrag konstant?
Es ist mit keinem markanten Kostenanstieg zu rechnen. Die Inflationsrate, Lohnentwicklungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie Renovierungskosten können jedoch dazu führen, dass Hapimag den Jahresbeitrag für das Folgejahr neu kalkulieren und gegebenenfalls leicht anpassen muss.“
Das HG Wien verwies hier auf die Erwägungen zu den Klauseln 11 und 29.
Klausel 46:
„Was, wenn ich nicht alle Wohnpunkte nutze?
Die Wohnpunkte sind 5 Jahre gültig.“
Auch diese Klausel ist unzulässig. Das HG Wien verwies auf die ähnlichen Klauseln 9, 19 und 28, wonach der Verfall des Anspruchs nach einer relativ kurzen Zeit gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB ist.
Klausel 47:
„Wie kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?
Interessierte Mitglieder können Hapimag für 12 Monate kennenlernen und bis dahin entscheiden, ob sie eine längerfristige Mitgliedschaft eingehen wollen oder nicht. Mit einer längerfristigen Mitgliedschaft hat der Vertrag eine erstmalige Laufzeit von drei Jahren. Die Laufzeit des aktuellen Produktes Hapimag Classic beginnt jeweils am folgenden 01.01. nach der Vertragsunterzeichnung. Für das Jahr der Vertragsunterzeichnung und die drei Folgejahre bezahlen Sie mit Hapimag Classic vier Jahre den jährlichen Beitrag.“
Der Klauselwortlaut ist so zu verstehen, dass für das Jahr der Vertragsunterzeichnung in allen Fällen der gesamte Jahresbeitrag anfällt und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsunterzeichnung im Jänner oder im Dezember des ersten (entgeltpflichtigen) Jahres stattfindet. Es ist allerdings gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, dass auch für das Jahr der Vertragsunterzeichnung, das volle Entgelt verrechnet wird.
Klausel 48:
„Gutschein Bedingungen
Gutschein ist übertragbar und 24 Monate gültig. Eine Barauszahlung des Gutscheines sowie die Rückerstattung von nicht verwendeten Beträgen sind ausgeschlossen. Bitte geben Sie den Gutschein im Original an der Hapimag Rezeption ab.“
Das HG Wien verwies auf Klausel 9. Es gibt berechtigte Interessen der Gutscheinerwerber:innen bzw der Gutscheininhaber:innen, dass der Gutschein länger als zwei Jahre eingelöst werden kann. Es gibt eine Vielzahl von unbeeinflussbaren Gründen auf Seiten der Gutscheininhaber:innen, die diese daran hindern, die Gutscheine innerhalb von zwei Jahren einzulösen. Die Klausel ist folglich gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
HG Wien, 28.12.2023 43 Cg 21/22v
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer