Die Kündigung einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren nur mit großen wirtschaftlichen Nachteilen möglich. Ausgezahlt wird in vielen Fällen nur ein Bruchteil der einbezahlten Prämien - der sogenannte "Rückkaufswert". Auf diese negativen Folgen einer Kündigung wurde nach Ansicht des VKI von vielen Versicherungen nicht ausreichend hingewiesen (vgl. etwa VR-Info 9/2005). Bei der Skandia Lebensversicherung kommt hinzu, dass dem Kunden auch unklar bleibt, welche Teile seiner Prämie veranlagt werden und welche Teile als Kosten abgezogen werden. Der VKI brachte daher - im Auftrag des BMSG - gegen die Skandia Lebensversicherung eine Verbandsklage ein.
Mit der Entscheidung des HG Wien liegt nunmehr bereits die siebente Entscheidung zu dieser Problematik vor. Das HG Wien bestätigt wieder die Rechtsansicht des VKI. Zwölf Klauseln sind gesetzwidrig.
Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klauseln, die die Grundlage für die Verrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten und von Stornoabzügen ("Abschlag") in der fondsgebundenen Lebensversicherung darstellen.
"Ihre Prämien legen wir nach Abzug der Versicherungssteuer gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an, soweit die Prämien nicht zur Deckung der Abschluß- und Verwaltungskosten sowie der Risikoprämien dienen."
"Der Rückkaufswert der Versicherung entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, sondern er errechnet sich wegen der abgeführten Versicherungssteuer und des angebotenen Versicherungsschutzes sowie der angefallenen Kosten nach Berücksichtigung eines Abschlages (sieheTabelle im Datenblatt zum jeweiligen Tarif) auf den jeweiligen Fondswert nach tariflichen Grundsätzen."
Das HG Wien weist darauf hin, dass die Höhe der abgezogenen Kosten im gesamten Vertrag nicht aufscheint. Modellrechnungen, aus denen man mit einigem mathematischem Geschick die Kosten errechnen könnte, sind nach der Textierung des Vertrages nicht Vertragsbestandteil und ihre Werte werden ausdrücklich als unverbindlich erklärt. Nach der Klausel hat die Versicherugn das Recht, die Kosten einseitig festzusetzen, was dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG widerspricht. Für den Verbraucher ist weder klar, welcher Teil seiner Prämie für Kosten einbehalten wird, noch kann geprüft werden, ob die in Abzug gebrachten Kosten tatsächlich der Vereinbarung entsprochen haben.
Die Höhe der Kosten ist zwar im Geschäftsplan festgelegt, dieser hat aber auf das Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Im übrigen sind die im Geschäftsplan enthaltenen mathematischen Formlen für den durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar und haben daher keinen Informationsgehalt. Ein Verweis auf den Geschäftsplan kann daher nach dem HG Wien an der Intransparenz der Klauseln nichts ändern.
Gleiches gilt für eine sinngleiche Klausel zur Berechnung des Prämienfreistellungswertes.
Das Urteil bezieht sich außerdem auch auf neun weitere Vertragsklauseln, in denen sich die Skandia etwa vorbehielt, bei Überwesiung der Versicherungsleistungen die Kosten auf den Kunden zu überwälzen. Dies widerspricht nach Auffassung des HG Wien den Vorgaben des § 41b VersVG. Nach anderen Klauseln sollte die Haftung im Zusammenhang mit der Wertentwicklung der Fonds ausgeschlossen bzw. dem Versicherer eine unbestimmte Ermächtigung für eine Vertragsänderung erteilt werden. Auch für den Verbaucher nachteilige Auslegungsregeln wurden vom HG Wien als gesetzwidrig beurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 24.3.2006, 17 Cg 19/05h
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer