Die Vorarlberger Landesversicherung, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, hatte 2003 für ihre Mitglieder die Prämien für die Sturmversicherung erhöht. Da in der Sturmversicherung nämlich keine Überschüsse erzielt worden waren, wurde ein vorab gewährter Nachlass (die "Beitragsrückerstattung") gestrichen. Der Nachlass betrug 10 % der betroffenen Versicherungssparte.
Die Prämienerhöhung bezog sich nur auf Mitglieder des Versicherungsvereins. Das Problem: Nicht jedem Mitglied war seine Mitgliedschaft bewusst.
Der OGH ist der Ansicht, dass die "Beitragsrückerstattung" ein konstitutives Element eines Versicherungsvereines ist. Daher findet das Konsumentenschutzgesetz auf diesen wichtigen Bereich keine Anwendung. Die Prämienerhöhungen waren daher zulässig.