Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - nach einer vorhergehenden außergerichtlichen Abmahnung gegen das Partnervermittlungsinstitut "for you" eine Verbandsklage wegen der Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln in seinen Vertragsformblättern eingebracht.
Folgende Klauseln wurden beanstandet:
1. Als Kunde ist mir bewusst, dass die Möglichkeiten eines Institutes begrenzt sind und ich erhebe folglich keinen Anspruch darauf, dass die mir bekannt gemachten Partner meinen Vorstellungen bedingungslos entsprechen.
2. Meine Mitgliedschaft erlischt, wenn mein eigenes Verhalten bzw Unkorrektheit dem Institut gegenüber eine Erfolg versprechende Betreuung unzumutbar erschwert
3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
4. Das Institut "for you" darf im Sinne einer erfolgreichen Betreuung Dritte mit der Dienstleistung beauftragen.
Das HG Wien untersagte die Verwendung dieser Klauseln, das OLG wies die Berufung gegen diese Entscheidung ab. Es führte aus, dass im Rahmen der Verbandsklage von einer "kundenfeindlichsten"Auslegung auszugehen und danach zu prüfen sei, ob eine Klausel gegen das Gesetz verstoße.
In diesem Sinn qualifizierte es die 1.Klausel als unzulässig. Auch wenn der Beklagte darunter nur einen seriösen Hinweis verstehe, um seine Kunden vor überzogenen Erwartungen zu schützen, könne im Sinn der kundenfeindlichen Auslegung nicht übersehen werden, dass die Klausel allfälligen Gewährleistungsansprüchen von Kunden entgegengehalten werden könne. Der Hinweis auf die begrenzten Möglichkeiten und die Einschränkung auf ein "bedingungsloses" Entsprechen seien zu unbestimmt, um dem § 9 Abs 1 1.Satz KSchG (keine Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen vor Kenntnis des Mangels) zu genügen. Sie sei daher auch iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent.
Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstoße auch die 2. Klausel gegen das Verbot der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Unternehmens ohne sachliche Rechtfertigung iSd § 6 abs 2 Z 1 KSchG.
Gemäß § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Ansicht des Beklagten, dass die Klausel seine Kunden nicht benachteilige, treffe nicht zu, käme es doch darauf an, ob sie sich im Einzelfall zum Nachteil des Verbrauchers auswirken könne, weswegen das Gericht auch Klausel 3 als gesetzwidrig beurteilte.
Da unter der Formulierung Dritte "mit der Dienstleistung" zu beauftragen entgegen der Ansicht des Beklagten bei kundenfeindlicher Auslegung alle vom Beklagten aus dem Partnervermittlungsvertrag zu erbringenden Leistungen verstanden werden könnten, sei eine Entbindung des Beklagten von seiner Leistungspflicht durch Beauftragung Dritter sehr wohl denkbar.
Bloß um im Rahmen der Vermittlungstätigkeit auch Inserate in Zeitungen schalten zu können, bedürfe es keiner umfassenden Ermächtigung, Dritte mit der Dienstleistung zu beauftragen. Das Gericht erblickte darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.
Der die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung rechtfertigende Nachteil liege darin, dass der Beklagte entweder Verträge mit gesetzwidrigem Inhalt abgeschlossen oder seine Vertragspartner durch die Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile über ihre Rechte und Pflichten falsch informiert oder zumindest im Unklaren gelassen habe. In all diesen Fällen bestehe ein Bedürfnis, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären. Durch die Aufklärung würde die Aufmerksamkeit der Verbraucher für unzulässige Vertragsbestandteile geschärft und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Unternehmer erleichtert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
OLG Wien, 28.6.2006, 4 R 337/05s
HG Wien, 15.06.2005, 39 Cg 98/04m
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien