Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) die CopeCart GmbH in Deutschland (im Folgenden CopeCart). Es geht um die Verletzung der Informationspflicht bezüglich des gesetzlichen Rücktrittsrechts sowie wegen der systematischen Verweigerung des Rücktritts der Verbraucher:innen. Zusätzlich wurde CopeCart wegen zweier unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt. Der VKI bekam vor dem Handelsgericht (HG) Wien und dem Oberlandesgericht (OLG) Wien zur Gänze Recht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies nun die außerordentliche Revision von Copecart zurück und bestätigte somit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die eingeklagten Praktiken und Klauseln wurden somit rechtskräftig für unzulässig erklärt.
OGH: Coaching-Anbieter CopeCart darf Rücktrittsrechte nicht verweigern
Mangelnde Information zum Rücktrittsrecht, Verletzung des Rücktrittsrechtes und unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen: Erfolg in allen Instanzen gegen Copecart. - Das Urteil des OLG Wien ist rechtskräftig.
Die Vorgeschichte
CopeCart ist eine Online-Verkaufsplattform mit Sitz in Deutschland. Sie bietet als Reseller in Kooperation mit sogenannten „Business-Coaches“ oder „Mentor:innen“ unter anderem Verträge über Online-Coachings an. Nach Ansicht des VKI informierte CopeCart unrichtig über das Rücktrittsrecht und ließ Verbraucher:innen im falschen Glauben, sie hätten durch einen Klick auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet. Zudem verweigerte CopeCart systematisch den von Verbraucher:innen erklärten Rücktritt vom Vertrag und hielt an weiteren Zahlungsforderungen fest. Die nach einem Rücktritt vom Vertrag geschuldeten Rückzahlungen an betroffene Konsument:innen wurden verweigert.
AK-OÖ beauftragt VKI mit Klage gegen Copecart
Aufgrund dessen brachte der VKI im Auftrag der AK OÖ Klage ein gegen diese Praktiken sowie gegen zwei Klauseln. Nachdem bereits das HG Wien im September 2025 der Rechtsansicht des VKI gefolgt war, hat das OLG Wien im Jänner 2026 die Berufung von CopeCart abgewiesen. Nunmehr bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision von Copecart zurück. Es liege keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Das Urteil des OLG Wien ist somit rechtskräftig.
Aus dem Urteil des OLG Wien
Rechtswahl
Selbst bei gültig getroffener Rechtswahl nach Art 3 Rom-I-VO sind zwingende österreichische Verbraucherschutzbestimmungen auf Verträge mit Verbraucher:innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich anzuwenden. Die Klauseln in den AGB müssen daher den Anforderungen von § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG entsprechen.
Online-Coachings sind digitale Dienstleistungen
Das OLG Wien hält fest, dass es sich bei den von CopeCart angebotenen Coaching-Leistungen um Beratungsleistungen und damit um „digitale Dienstleistungen“ im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG handelt. Das Rücktrittsrecht der Verbraucher:innen kann hinsichtlich eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags über Dienstleistung erst erlöschen, wenn die Dienstleistung zur Gänze erbracht worden ist.
Rücktrittsrecht und Rückzahlungsansprüche
Geht das Widerrufsrecht verloren?
Online-Coachings sind Beratungsleistungen, die als sog. „digitale Dienstleistungen“ rechtlich einzuordnen sind. Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers erlischt daher nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht bereits mit Beginn der Vertragserfüllung, sondern erst, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Damit stellt die Rücktrittsbelehrung die Rechtslage unrichtig dar und verschafft dem Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition. Durch den in der Online-Bestellmaske enthaltenen Hinweis entsteht der falsche Eindruck, dass durch das Anklicken der Checkbox die Zustimmung zum Beginn der Ausführung des Vertrags erteilt wird und damit das Widerrufsrecht verloren geht. Damit wird Verbraucher:innen suggeriert, es bestehe kein Rücktrittsrecht mehr. Der Vertragsrücktritt bleibt aber gemäß § 11 Abs 1 FAGG zulässig. Er darf genauso wenig verweigert werden wie daraus folgende Rückzahlungen gemäß § 14 Abs 1 FAGG.
CopeCart muss gesetzwidrige Praktik einstellen
Das Urteil des OLG Wien bestätigt die Rechtsansicht des VKI sowie jene des HG Wien und verpflichtet CopeCart dazu, seine gesetzwidrigen Praktiken einzustellen, i.e. unrichtig über das Rücktrittsrecht zu belehren, wirksame Rücktritte nicht anzuerkennen und den Verbraucher:innen Rückzahlungen der bereits geleisteten Zahlungen zu verwehren.
Unzulässige Klauseln
Ratenzahlung und Haftung
Der VKI klagte neben diesen Praktiken ferner zwei Klauseln in den AGB von CopeCart als unzulässig ein. Diese Klauseln wurden bereits vom HG Wien als gesetzwidrig qualifiziert:
- Sofern dem Kunden Ratenzahlung eingeräumt wurde, wird unsere aus dem jeweiligen Vertrag gegen den Endkunden bestehende Forderung insgesamt sofort fällig, wenn der Endkunde mit der Zahlung einer Rate mehr als 30 Tage in Verzug ist.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. […]
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
Deutsches Recht anwendbar?
Dagegen brachte die Beklagte in der Berufung bloß vor, dass deutsches Recht anwendbar sei und dem VKI keine Klagslegitimation zukäme. Dieser Argumentation schob das OLG Wien den Riegel vor und bestätigte kurz und klar die Aktivlegitimation des VKI. Zur Rechtswahl kann auf das oben Gesagte verwiesen werden, zwingende österreichische Verbraucherschutzbestimmungen sind anzuwenden. Näheres zu den Klauseln siehe bitte hier: HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart | Verbraucherrecht.
Urteil ist rechtskräftig
Die Beklagte hat gegen das Urteil des OLG Wien die außerordentliche Revision erhoben. Der OGH hat die außerordentliche Revision jedoch zurückgewiesen.
Das Urteil ist somit rechtskräftig.
- OLG Wien 30.01.2026, 3 R 153/25d
- OGH 15.04.2026, 7 Ob 41/26v RIS - 7Ob41/26v - Entscheidungstext - Justiz[NB2]
- Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
