Der VKI hatte im Auftrag des BMSG unter anderem die Finance Life Lebensversicherung AG wegen undeutlicher Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI ist nach den Vertragsbestimmungen nämlich unklar, welche Kostenabzüge erfolgen und mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können. Niedrige Auszahlungen bei einem vorzeitigen Ausstieg sind dann für viele Kunden eine böse Überraschung.
Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gibt dem VKI in seinem aktuellen Urteil Recht. Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klauseln:
1. Wir führen Ihren Beitrag, soweit er nicht zur Deckung unserer Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, entsprechend den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen, den Anlagestöcken (vgl § 1 Abs. 1) zu und rechnen ihn in Anteileinheiten um.
2. Bei Kündigung erstatten wir Ihnen - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Deckungskapital, bewertet mit dem Stichtag des nächsten durchgeführten Investitionstermins (Veräußerung des Fondsanteile), vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten des laufenden Versicherungsjahres.
In der ersten Klausel ist vorgesehen, dass die Versicherung von der Prämie Kosten abzieht und den Rest im Fonds veranlagt. Wie hoch der Kostenanteil ist, ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Somit bleibt für den Kunden unklar, wie viel von seiner Prämie veranlagt wird. Derartige Formulierungen sind nach dem HG Wien zu unbestimmt und daher gesetzwidrig bzw. intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die Versicherung behält sich damit nämlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor. Das HG Wien weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Informationen in sogenannten "Modellrechnungen" irrelevant sind, da diese nicht Vertragsinhalt sind. Eine sinngleiche Klausel wurde kürzlich vom OLG Wien als unzulässig beurteilt (vgl. Urteil gegen die Aspecta Lebensversicherung: OLG Wien 19. Mai 2006, 4 R 57/06s).
Nach der zweiten Klausel soll es im Fall einer vorzeitigen Auflösung zu Abzügen kommen. Wie hoch diese Abzüge, nämlich die Kosten für die Abschluss- und Verwaltungskosten sind, ist aber nach dem HG Wien nicht absehbar. Somit ist überhaupt nicht erkennbar, dass eine frühzeitige Kündigung des Vertrages überhaupt negative wirtschaftliche Auswirkungen für den Versicherungsnehmer hat.
Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
HG Wien 10. August 2006, 10 Cg 70/05g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien