Das LG Darmstadt untersagte konkret, bei Handeln im Wettbewerb, die Teilnahme an einem Gewinnspiel derart von der Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Dienstleistung im Internet oder sonst werblich abhängig zu machen, dass am Gewinnspiel nur teilnehmen kann, wer sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registriert. Für jede Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden.
Auch beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) häufen sich die Beschwerden über Schmidtlein. Ein Gerichtsverfahren auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (die unter anderem auch die Zahlungspflichten der Kunden regeln) ist derzeit beim HG Wien anhängig. Über den weiteren Verlauf wird berichtet.
Ebenfalls in Deutschland ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen zahlreiche Webseiten der Brüder Schmidtlein mit Abmahnung vor, weil sich "Gratis"-Dienste als kostenpflichtiges Abo entpuppten und darin ein Wettbewerbsverstoß erblickt wurde.
Im Zuge dessen wurden die beanstandeten Webseiten - auch mit Auswirkung auf Österreich - geändert.
Der VKI hat im Auftrag des BMSG Unterlassungsklagen nach § 14 UWG (Irreführung), § 28a KSchG (Verstoß gegen Informationspflichten und Rücktrittsrechte im Fernabsatz) und § 28 KSchG (Verwendung unzulässiger AGB) gegen mehrere weitere Internetfirmen eingebracht, die mit "Gratis"Angeboten warben, dann aber die Konsumenten mit Rechnungen für kostenpflichtige Dienstleistungen überraschten.
Es handelt sich um:
Schmidtlein (diverse Webseiten): Verfahren derzeit anhängig.
Verimount (simsen.de, firstload.de): Die Firma hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, und sich damit verpflichtet, die Verwendung unzulässiger AGB zu unterlassen.
Funquadrat (simsio.de): Das Verfahren ist derzeit anhängig.
Opulentia GmbH, bzw deren jetzigen Geschäftsführer (probenzauber.de, probenzauber.at): die Verfahren sind derzeit anhängig.
Gegen letztere ermittelt derzeit die StA Wien, siehe dazu auch www.europakonsument.at.
Für zahlreiche Konsumenten, die sich mit Mahnungen dieser und weiterer Internetfirmen konfrontiert sahen, wurde von der VKI-Beratung interveniert.
Urteil der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. :
LG Darmstadt, 19.5.2006, 12 O 221/06