Der VKI hatte im Auftrag des BMSG unter anderem die Finance Life Lebensversicherung AG wegen undeutlicher Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI ist nach den Vertragsbestimmungen nämlich unklar, welche Kostenabzüge erfolgen und mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können. Niedrige Auszahlungen bei einem vorzeitigen Ausstieg sind für viele Kunden eine böse Überraschung.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gibt dem VKI in seinem aktuellen Urteil Recht. Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klauseln:
1. Wir führen Ihren Beitrag, soweit er nicht zur Deckung unserer Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, entsprechend den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen, den Anlagestöcken (vgl § 1 Abs. 1) zu und rechnen ihn in Anteileinheiten um.
2. Bei Kündigung erstatten wir Ihnen - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Deckungskapital, bewertet mit dem Stichtag des nächsten durchgeführten Investitionstermins (Veräußerung des Fondsanteile), vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten des laufenden Versicherungsjahres.
Das OLG Wien hält fest, dass nach dem Wortlaut der Klauseln vollkommen unklar bleibt, welcher Teil der Prämie veranlagt wird. Weiters bleibt unklar, über welchen Zeitraum die Kosten verrechnet werden. So würden die Klauseln sowohl eine Verrechnung nach der klassischen Zillmermethode als auch eine Verteilung über jeden anderen beliebigen Zeitraum erlauben. Allein dieser Umstand macht die Klauseln schon intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.
Das Wissen darüber, welcher Verlust aus einer frühen Kündigung entsteht, kann nach Einschätzung des OLG Wien für den Verbraucher ein entscheidendes Auswahlkriterium für das von ihm gewählte Veranlagungsprodukt sein. Auf Grund der Intransparenz der Klauseln, kann sich der Verbraucher aber davon kein Bild machen.
Der Tarif enthält nur ein komplexes versicherungsmathematisches Formelwerk, welches für den Durchschnittskunden unverständlich wäre, sodass selbst ein Verweis auf den Tarif keine ausreichende Transparenz der Klauseln begründen könnte. In diesem Zusammenhang weist das OLG Wien aber darauf hin, dass in den Versicherungsbedingungen kein Verweis auf den Tarif enthalten ist. Dass der Tarif der Aufsichtsbehörde vorliegt, ermöglicht dem Verbraucher ebenfalls keine Kontrolle über die Kostenverrechnung. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle hat auch nicht den Zweck, die privatrechtliche Geltendmachung zu ersetzen.
Die 2. Klausel steht mit der Klausel 1 in einem untrennbaren Zusammenhang, weil die Ausgangsgröße für den Rückkaufswert das Deckungskapital ist, welches in der 1. Klausel unwirksam und unzureichend geregelt ist. Das OLG Wien geht daher gar nicht mehr darauf ein, ob die 2. Klausel auch gegen § 176 Abs 4 VersVG verstößt.
Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 23. November 2006, 1 R 196/06k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien