In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des BMSK war strittig, ob die Haushaltsversicherung den Wasserschaden auf Grund einer defekten Waschmaschine zu bezahlen hat.
Die Konsumenten waren bei eingeschalteter Waschmaschine über einen Zeitraum von 2 Stunden Einkaufen gewesen, bei der Rückkehr hatten Sie den Schaden bemerkt. Da die Wasserpumpe defekt war, war das Wasser in Vorzimmer, Küche und Wohnzimmer geronnen. Der Aquastopp (ein in die Schlauchkupplung integriertes Rückschlagventil, das den Wasserzulauf stoppt, wenn etwa der Zulaufschlauch platzt) konnte diesen Schaden nicht verhindern.
Die Haushaltsversicherung hatte eingewandt, dass die Abwesenheit der Konsumenten grob fahrlässig wäre. Bei grober Fahrlässigkeit würde nach § 61 VersVG keine Leistungspflicht für den eingetretenen Wasserschaden bestehen.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS Wien) folgt diesem Einwand der Versicherung allerdings nicht. Grobe Fahrlässigkeit könne nur bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen angenommen werden. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, wenn man eine Waschmaschine dauernd überwachen müsste. Dies gilt auch, wenn die Waschmaschine - wie im vorliegenden Fall - bereits 16 Jahre alt ist. Nach dem BGHS Wien daher keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Das Gericht sprach daher den Konsumenten den Ersatz der durch den Wasseraustritt entstandenen Schäden zu.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 30.8.2007, 1 C 360/06g
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Klageverterter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien