In einem Musterverfahren des VKI hatte die Versicherung eingewandt, dass die Abwesenheit der Konsumenten grob fahrlässig wäre. Diesem Einwand folgte das Gericht nicht. Eine zweistündige Abwesenheit ist nicht grob fahrlässig.
Das Gericht sprach daher den Konsumenten den Ersatz der durch den Wasseraustritt entstandenen Schäden zu.