Der VKI führte im Auftrag des BMSK einen Musterprozess zur Frage, ob der Vermieter auch im Vollanwendungsbereich des MRG zum Austausch einer defekten Gastherme verpflichtet ist bzw. ob er diese Verpflichtung vertraglich auf den Mieter abwälzen kann.
Im Lichte der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen (7 0b 78/06f und 1 Ob 241/06g) handelt es sich bei der den Vermieter gemäß § 1096 Abs 1 ABGB treffenden Erhaltungspflicht um eine Gewährleistungspflicht, die gemäß § 9 KSchG nicht abbedungen werden darf. Unklar ist allerdings geblieben, ob den Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG (bzw. im Anwendungsbereich des WGG) überhaupt eine über § 3 MRG hinausgehende Erhaltungspflicht trifft. Gemäß § 3 MRG ist der Vermieter nur verpflichtet, solche Schäden im Mietobjekt zu beheben, die als ernste Schäden des Hauses oder als erhebliche Gesundheitsgefährdung zu qualifizieren sind. Das trifft auf defekte Gasthermen nicht zu, sodass der Vermieter nicht zur Reparatur gemäß § 3 MRG verpflichtet ist.
Das BG Liesing hat nunmehr entschieden, dass der Vermieter auch im Vollanwendungsbereich des MRG aufgrund seiner Erhaltungspflicht gemäß § 1096 ABGB die Kosten für eine defekte Therme übernehmen muss. Diese Verpflichtung darf er vertraglich auch nicht auf den Mieter überwälzen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre nämlich unwirksam. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.