Hierbei handelt es sich um Klauseln, die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (3/2006) enthalten waren.
Eine der Klauseln hat dem Bausparer in dem Fall, dass die Bausparkasse bereits abgeschlossene Bausparverträge ändert, zwar ein Kündigungsrecht gegeben, aber er musste in diesem Fall einen Verwaltungskostenbeitrag zahlen.
Eine weitere Klausel enthielt eine gesetzwidrige Zugangsfiktion: Eine Erklärung der Bausparkasse an den Bausparer gilt auf jeden Fall als in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem der Bausparer vom Inhalt hätte Kenntnis nehmen können.
Die letzte Klausel auferlegte dem Bausparer unzulässigerweise ein besonderer Zugangserfordernis: Eine Erklärung des Bausparers wird dann wirksam, wenn sie der Bausparkasse an ihren Sitz zugegangen ist. Damit nicht ausreichend wäre es etwa, wenn die Erklärung bloß einer Filiale zugeht.