Der VKI hatte im Auftrag des BMSK unter anderem die Bawag P.S.K. Leasing GmbH wegen einiger - nach Ansicht des VKI - gesetzwidriger Bestimmungen in deren Leasingbedingungen abgemahnt. Die Bawag P.S.K. Leasing GmbH gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, einige Klauseln zu unterlassen (manche der abgemahnten Klauseln wurden von der Bawag P.S.K. Leasing GmbH ersatzlos gestrichen); gleichzeitig hielt die Bawag P.S.K. Leasing GmbH fest, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Verwendung von bzw Berufung auf diese Klauseln in der abgemahnten Formulierung und auf sinngleiche, nicht aber auch auf gesetzlich zulässige und daher nicht sinngleiche Klauseln beziehe. Weiters enthielt die Unterlassungserklärung die Passage, dass "eine Verwendung von bzw die Berufung auf diese Klauseln mit dem im Folgenden angeführten gesetzesmäßigen und daher nicht sinngleichen Inhalt dadurch nicht ausgeschlossen werden soll."
Der VKI brachte bezüglich dieser Klauseln Klage ein, weil es sich nach Ansicht des VKI durch die obige Einschränkung nicht um eine unbedingte Unterlassungserklärung handle. Laut OGH stellt nämlich das Beisetzen allfälliger Bedingungen keine ausreichende Unterlassungserklärung dar.
Das HG Wien hatte als erstinstanzliches Urteil die Klage des VKI in dieser Hinsicht abgewiesen. Es argumentierte damit, dass die Bawag P.S.K. Leasing GmbH ausdrücklich und ohne jede Bedingung erklärt hat, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu akzeptieren. Die beklagte Partei hat zusätzlich weitere Äußerungen getätigt. Dabei handle es sich nicht um Willenserklärungen, sondern um (möglicherweise falsche) Wissenserklärungen. Diese sind nicht geeignet, den Erklärungsinhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung in irgendeiner Form zu schmälern, zu bedingen oder sonst zu beeinträchtigen.
Das OLG Wien gab der Berufung des VKI nun Folge: Die abgegebene Unterlassungserklärung wird nicht einer notwendigen unbedingten und uneingeschränkten Unterwerfung gerecht. Zwar verpflichtet sich die Beklagte demonstrativ die Verwendung der abgemahnten und sinngleicher Klauseln zu unterlassen; dies wird aber durch die darauf unmittelbar folgende Erklärung konterkariert, dass dadurch die Verwendung der im Folgenden angeführten Klauseln nicht ausgeschlossen werden "soll", weil deren Inhalt gesetzmäßig und "daher nicht sinngleich" sei. Diese Formulierung stellt eine Einschränkung dar.
Es wurde daher keine § 28 Abs 2 KSchG genügende Unterlassungserklärung abgegeben.
Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung - unter inhaltlicher Prüfung der klagsgegenständlichen Vertragsklauseln - aufgetragen.
Der Beschluss des OLG Wien ist nicht rechtskräftig. Es wurde der Rekurs an den OGH zugelassen, weil es zu einer solchen Unterlassungserklärung noch keine oberstgerichtliche Rechtssprechung gibt.
OLG Wien 25.03.2008, 1 R 16/08t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien