Der VKI klagte - im Auftrag des BMSK - die "Kapital & Wert Asset Management GmbH" wegen der Verwendung zweier gesetzwidriger Klauseln. Die "Kapital & Wert Asset Management GmbH" hat im Laufe des Verfahrens ihre Firma auf "WPB Finanzdienstleistungsvertriebs GmbH" geändert.
Eine der beiden Klauseln enthielt für den Fall der vorzeitigen - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung seitens des Anlegers eine unverständliche Regelung zur Berechnung einer dann noch zu zahlenden Gebühr.
Nach der anderen inkriminierten Klausel, behielt sich der Vermögensverwalter das Recht vor, den bereits abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag an irgendein österreichisches Kreditinstitut zu übertragen. Eine solche Klausel ist nach dem Konsumentenschutzgesetz unwirksam.
Trotzdem übertrug "Kapital & Wert" die Vermögensverwaltungsverträge auf ein anderes Unternehmen, nämlich die "Wiener Privatbank Immobilieninvest AG".
Der VKI gewann das Verfahren hinsichtlich beider Klauseln. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile rechtskräftig bestätigt, dass beide Klauseln gesetzwidrig sind.
OGH 21.02.2008, 6 Ob 291/07y
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Tipp für Kunden:
Dem BMSK sind Fälle bekannt, in denen die Wiener Privatbank Immobilieninvest AG nunmehr - offenbar im Lichte der Entscheidung des OGH - bereit war, die anläßlich der Kündigung eingehobene Gebühr rückzuerstatten.
Daher empfehlen wir:
a) Kunden, die bereits gekündigt haben und denen eine Gebühr abverlangt wurde, diese unter Berufung auf die Entscheidung des OGH zurückzufordern.
b) Kunden, die künftig kündigen wollen, eine allenfalls von Ihnen geforderte Gebühr nur unter schriftlichem Vorbehalt "vorbehaltlich der Rückforderung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu zahlen. Nach Abwicklung können auch diese Kunden versuchen, die Gebühr rückzufordern.
In beiden Fällen ersuchen wir um Mitteilung, falls die Unternehmen, die Rückzahlung ablehnen sollten.