Die Stadt Wien sei Unternehmerin im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Sie schulde daher aufgrund der Sondergewährleistungsbestimmung des § 1096 ABGB iVm § 9 KSchG eine funktionierende Therme und einen funktionierenden Gasherd. Wegen der Gefahr des Austritts von Kohlenmonoxid sei die Stadt Wien auch aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 MRG zum Austausch verpflichtet gewesen, weswegen sie die Kosten für die Installation der neuen Geräte zu tragen habe.
Die Stadt Wien hat gegen diese Entscheidung Berufung erhoben.