In Bauträgerverträgen verpflichten sich Wohnungswerber, Vorauszahlungen an das Bauunternhemen zu leisten, bevor die Wohnung oder das Haus fertiggestellt sind.
§ 1 Abs 1 BTVG (neu) regelt den Anwendungsbereich des BTVG:
Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Abs. 7 und § 7 WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss."
Um den Kunden vor Ausfällen wegen Konkurs des Bauträgers oder missbräuchlicher Verwendung des Geldes, muss der Bauträger die Vorauszahlungen absichern.
Dies geschieht in der Praxis durch Einräumung einer Bankgarantie oder Zahlung nach Ratenplan, das heißt entsprechend dem Baufortschritt.
In der Praxis zeigte sich, dass auch durch diese Regeln die Kunden teilweise nicht ausreichend abgesichert waren.
Künftig ist der Ratenplan so zu gestalten, dass die Käufer aus einem Baustopp oder dem Weiterbau durch ein anderes Unternehmen möglichst geringe Nachteile erleiden. Solche Nachteile müssen entweder durch eine zusätzliche Garantie oder durch einen erwerberfreundlichen Ratenplan abgedeckt werden.
Auch die Sicherheiten, die den Kunden eingeräumt werden, sollen nun effizienter ausgestaltet werden. Wenn die Verbraucher ihre Vorauszahlungen berechtigterweise zurückverlangen, sollen sie sich nicht mehr auf einen Spießrutenlauf oder einen Prozess gegen den Bauträger einlassen müssen, sondern gleich zu ihrem Geld kommen.
Das Gesetz bezweckt daneben auch transparentere Vertragsverhältnisse. Die Bauträger müssen ihre Kunden über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag umfassend informieren, wesentliche Informationen, wie die Lage des Gebäudes in einer Gefahrenzone oder Kontaminierungen, dingliche Lasten auf der Liegenschaft, Kosten für Zusatzleistungen sind in den Bauträgervertrag selbst aufzunehmen.
Der Erwerber kann vom Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss von diesem zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklräung nicht wesnetliche schriftliche Informationen gegeben hat. Spätestens 6 Wochen nach dem Vertragsabschluss erlicht dieses Rücktrittsrecht aber jedenfalls.
Eine wichtige Neuerung des Gesetzes betrifft die Ansprüche der Erwerber bei Baumängeln.
Die Bauträger werden künftig verpflichtet, ihren Vertragspartnern einen Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 % des Kaufpreises einzuräumen. Diesen Betrag können die Konsumenten über einen Zeitraum von drei Jahren zurückbehalten, um so ihre Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche besser durchsetzen zu können. Alternativ dazu kann der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung solcher Ansprüche auch eine Bankgarantie oder eine geeignete Versi-cherung einräumen. Im Fall des Falles können daraus die Kosten von Verbesserungen, die dem Bauträger obliegen, finanziert werden.