Zum Inhalt

Urteil: Falsche Beratung zu Immofinanz Aktien - Haftung des AWD

Nun liegt - in erster Instanz und nicht rechtskräftig - ein erstes Urteil zu falscher Beratung des AWD im Zusammenhang mit Immofinanzaktien vor. Der Fall ist exemplarisch für die vielen Beschwerden, die beim VKI eingelangt sind.

Der klagende Verbraucher ist mit dem AWD-Berater seit Jahren befreundet. Im Oktober 2006 hat der AWD Berater seinen Freund auf auf die "todsicheren" Aktien von Immofinanz angesprochen, die überdies mehr Ertrag als ein Sparbuch brächten; dies deshalb, da in "fundamentale Werte" (also Immobilien) investiert werde. Der Berater war von dem Produkt selbst überzeugt; er und seine Familie hatten ebenfalls Aktien erworben gehabt.

Der Kläger strebte eine kurzfristige Veranlagung von 4 - 8 Jahren, ähnlich einem Bausparvertrag an.

Der Berater klärte nur insoweit über Risken auf, als er einräumte, dass sich die Rendite verändern könne. Über weitere Risken sprach der Berater nicht. Er hatte auch keine alternativen Produkte angeboten.

Das Ausfüllen der "Gesprächsnotiz zur Beratung" wurde von beiden Seiten als Formalität betrachtet. Die Hinweise auf Kursrisken deutete der Berater als Risiko veränderlicher Renditen. Der Kläger unterzeichnete - im Hinblick auf die mündlichen Versicherungen seines Freundes - das Protokoll ohne es weiter zu lesen.

Wäre der Kläger über das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes seines Kapitals aufgeklärt worden, hätte er die Aktien nicht erworben.

Der Kläger zahlt einmal 1500 Euro und schloß überdies einen monatlichen Ansparplan über 150 Euro, später 200 Euro ab. Als die Aktien im Kurs absackten stellte er die monatlichen Ansparungen ein. Schließlich verkaufte er die erworbenen Aktien und machte rund 1200 Euro als Differenzschaden geltend.

Das Erstgericht ging davon aus, dass der AWD wegen falscher Anlageberatung für den Schaden hafte. Es ging davon aus, dass der Anlageberater - aus Schutz- und Sorgfaltspflichten - dem Beratenen zur Risikoaufklärung verpflichtet sei. Je spekulativer das Anlageobjekt und je unerfahrener der Kunde sind, desto weiter reicht die Verpflichtung zur Aufklärung. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger keinerlei besonderes Fachwissen um die Veranlagung von Aktien. Wenn dieses auch dem Anlageberater fehlt, hat er dies dem Kunden offenzulegen. Das ist nicht geschehen.

Hätte der Anleger - bei richtiger Aufklärung - nicht investiert, dann ist er so zu stellen, wie wenn er die Aktien nicht angekauft hätte. Der Schaden wird aus der Differenz von Kaufpreis und Verkaufspreis ermittelt.

Ein Mitverschulden aus dem Verkauf der Aktien liege nicht vor, da selbst ein Fachmann die Entwicklung von Aktienkursen nicht voraussagen könne; schon gar nicht könne dies ein Laie. Daher habe keine Verpflichtung bestanden, die "falschen Produkte" zu behalten.

Das Gericht sprach Schadenersatz zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGHS Wien 9.11.2008, 8 C 418/08s
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang