Der VKI hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) eine Verbandsklage gegen IS Immobilien Service GmbH hinsichtlich eines Mietvertragsformblattes für den Teilanwendungsbereich des MRG eingebracht. Das LG Linz beurteilte 4 von 5 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.
Wichtig an der Entscheidung ist, dass das LG Linz Wartungsarbeiten, wie sie zwei Klauseln auf den Mieter überwälzen wollen, als Erhaltungsarbeiten qualifiziert hat, die gemäß § 1096 ABGB in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. Da das Gericht im Einklang mit der Judikatur des OGH davon ausgeht, dass es sich bei der Erhaltungspflicht gemäß § 1096 ABGB um eine Gewährleistungsverpflichtung handelt, sind die Klauseln mit § 9 KSchG unvereinbar. Da die Klauseln im Teilanwendungsbereich des MRG verwendet werden, stellt sich aber die Frage der Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 ABGB, die derzeit für den Vollanwendungsbereich des MRG so bedeutsam ist, nicht.