Ein Wohnungseigentümer, der versucht, einer "unliebsamen" Mieterin anlässlich einer angekündigten Wohnungsbegehung zur Klärung von Problemen und Fragen eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarungen für das bestehende unbefristete Mietverhältnis und zugleich einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag unterzujubeln, kann sich nach erfolgtem Rücktritt von diesen Verträgen nicht darauf berufen, dass das Geschäft von der Mieterin angebahnt wurde, nur weil die Verträge in der Wohnung der Mieterin unterzeichnet wurden.
Damit hat das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht die Berufung der Gegenseite, die lediglich eine Beweisrüge enthielt, abgewiesen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
LG für ZRS Wien, 11.11.2008
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien