Folgende Klausel hatte das Gericht zu beurteilen:
"Die Malerei/Anstrich ist bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Kosten des Mieters zu erneuern, wenn der Mietgegenstand über die im Verhältnis zur Mietdauer gewöhnliche Abnutzung hinaus abgenutzt wurde bzw. wenn die Malerei durch eine andere als bei der Anmietung bestehende Wand(Decken)- Farbe verändert bzw. übermäßig beschädigt wurde. Bis dahin ist der Vermieter berechtigt, gegenüber dem Mieter bestehende Verbindlichkeiten vollumfänglich zurück zu behalten."
Inhaltlich hat sich das Berufungsgericht der Argumentation des VKI im Wesentlichen angeschlossen, wobei es aber primär damit argumentierte, dass die Klausel in mehrfacher Hinsicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG ist. So hat es das Berufungsgericht aber vermieden, dezidiert dazu Stellung zu nehmen, ob es derartige "Ausmalklauseln", die dem Mieter über § 1111 ABGB hinaus bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Ausmalverpflichtung auferlegen, ausgehend von § 879 Abs 3 ABGB für zulässig erachtet.
Angeschlossen hat sich das Berufungsgericht der Rechtsansicht, dass es gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist, wenn sich der Vermieter das Recht einräumt, wegen der von ihm behaupteten Ausmalverpflichtung des Mieters gegenüber dem Mieter bestehende Verbindlichkeiten in vollem Umfang und ohne zeitliche Begrenzung zurückzuhalten; dies nicht zuletzt im Lichte des in diesem Fall anzuwendenden § 17 Abs 3 WGG, wonach der an den scheidenden Mieter rückzuerstattende Finanzierungsbeitrag binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an diesen auszuzahlen ist.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Wien 10.12.2008, 5 R 166/08f
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien