Wie das Erstgericht beurteilte nun auch das Berufungsgericht die Nutzungsdauer der Wandmalerei und der Teppichböden mit 10 Jahren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass selbst bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Wohnung nach Ablauf von 10 Jahren der Wert dieser Ausstattungen mit null anzusetzen ist.
Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Boden- und Wandbelege zehnjähriger Nutzung übermäßig abgenutzt waren, kann dies nicht zu einem Wertverlust und daher zu einem Schadenersatzanspruch der Vermieterin führen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
LG für ZRS Wien, 21.01.2009, 41 R 206/08
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien