Für die Streitfrage, wer für die Wartung einer Therme in einer Wohnung finanziell aufkommen muss, hat das Berufsgericht zugunsten der Mieter entschieden. Das OLG Linz geht (entgegen dem HG Wien) davon aus, dass die Wartung einer Therme letztlich deren Erhaltung dient und somit Wartungsarbeiten als Erhaltungsarbeiten zu qualifizieren sind. Im Teilanwendungsbereich des MRG sind die Pflichten des/der VermieterIn in § 1096 ABGB abschließend geregelt. Nach dieser Bestimmung ist der/die VermieterIn zur vollständigen und fortdauernden Erhaltung des Mietgegenstandes mit allem Zubehör verpflichtet. Bezugnehmend auf die Klauselentscheidungen des OGH aus 2007 geht auch das OLG davon aus, dass eine generelle Überwälzung der Erhaltungspflichten auf MieterInnen bei einem Verbrauchergeschäft gegen § 9 KSchG verstoßt, wonach Gewährleistungsrechte im Vorhinein nicht ausgeschlossen und beschränkt werden können.
VKI Prozess: Auch Wartungsarbeiten fallen in die Erhaltungspflicht des Vermieters
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht stellte nun eindeutig klar, dass die jährlichen Wartungsarbeiten einer Therme der Erhaltung dienen und daher rechtlich als Erhaltungsarbeiten zu qualifizieren sind und damit nicht auf den Mieter abgewälzt werden können. Die Entscheidung betrifft allerdings nur Wohnungen des Teilanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (im Wesentlichen frei finanzierte Neubauten, vermietete Eigentumswohnungen nach 1945 und Dachbodenausbauten).
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Urteil: OLG Linz bestätigt: Auch Wartungsarbeiten fallen in die Erhaltungspflicht des Vermieters - 27.2.2009
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