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VKI Prozess: Klauseln bei BA-Snowball gesetzwidrig

Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen Zinsänderungs- und Kündigungsklausel in erster Instanz erfolgreich. Je komplexer das Finanzprodukt, desto gewissenhafter muss die Aufklärung sein.

Die Zinsberechnung der Anleihe der Bank Austria dem " Callable Snowball Floater" hielt dieser Anforderung  des Transparenzgebotes nicht stand. Weiters ist die in den AGB enthaltene Kündigungsklausel sittenwidrig. Das HG Wien erklärt daher beide Klauseln für unzulässig und untersagt deren weitere Verwendung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Vor etwa einem Jahr kam es bei vielen Anlegern der "Snowball - Anleihe" der Bank Austria zu einem bösen Erwachen. Nach der Fixzinsperiode von einem Jahr mit einem hohen Lockzinssatz, erhielten die Konsumenten in den darauffolgenden drei variablen Perioden immer weniger Zinsen, bis sie statt der versprochenen laufenden Erträge überhaupt keine Zinsen mehr bekamen. Obwohl die Chance besteht, dass die Konsumenten in Zukunft wieder einen (geringen) Kupon erhalten, ist eine adäquate Verzinsung über die Laufzeit von 8 Jahren nicht mehr möglich.
Schuld daran ist die Zinsanpassungsklausel des Callable Snowball Floater. Die Höhe des Zinssatzes ist invers an den Euribor gekoppelt, dh steigt der Euribor, fällt der Kuponzinssatz. Das ist aber aus dem Prospekt nicht ohne weiteres ersichtlich und war vielen Anlegern auch nicht klar. Der Euribor - ein in Euro ermittelter Interbanken Zinssatz - und dessen Entwicklung ist dem durchschnittlichen Verbraucher nicht näher bekannt. Die Zinsberechnungsformel ist so kompliziert gestaltet, dass selbst ein versierter Anleger sich intensiv damit auseinandersetzen und auch Berechnungen anstellen muss um die Formel zu verstehen.

Das inkriminierte einseitige Kündigungsrecht der Bank Austria in den AGB ist laut HG Wien sittenwidrig, da gröblich benachteiligend. Bei einer für den Konsumenten positiven Entwicklung des Euribor kann die Bank halbjährlich ohne besonderen Grund kündigen und so die Ausschüttung hoher Kupons vermeiden.
Umgekehrt ist der Konsument aber 8 Jahre an den Vertrag gebunden. Bei einer ungünstigen Entwicklung kann er nicht kündigen und der Verkauf der Anleihe zum Börsenkurs hätte im konkreten Fall für die Konsumenten Kursverluste von 15%- 20% zur Folge gehabt. Für dieses auffallende Missverhältnis gab es keine sachliche Rechtfertigung.

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