Nur in ganz besonderen Fällen kommt das Rücktrittsrecht noch in Betracht, wenn die Vertragserklärung erst an dem auf den Tag der erstmaligen Besichtigung folgenden Kalendertag abgegeben wird, nämlich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände keine Gelegenheit war, zwischen Besichtigung und Vertragserklärung die Vor- und Nachteile des Geschäfts abzuwägen. Als Beispiel nennt der OGH den Fall, dass die Besichtigung in den späten Abendstunden stattgefunden hat und die daran anschließende Vertragserklärung erst nach Mitternacht abgegeben wurde.
OGH zum Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften
§ 30a KSchG gewährt ein Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften, wenn der Verbraucher am selben Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjekts die Vertragserklärung unterzeichnet. Nach dem OGH ist unter dem Begriff "am selben Tag" grundsätzlich der Kalendertag (und nicht eine 24 Stunden Frist) zu verstehen.
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Urteil: OGH zum Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften - 5.8.2009
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2016