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Urteil: Irrtumsanfechtung bei MEL Zertifikaten erfolgreich

Die Meinl Bank haftet für die irreführenden Angaben im Verkaufsprospekt zu den MEL Zertifikaten. Die Veranlagung kann daher erfolgreich wegen Irrtums angefochten werden. Der Anleger erhält sein Geld zurück.

Ein Konsument wollte Ende 2005 ca. 10 - 15 % seiner Ersparnisse, nämlich € 5.000,-- mit höheren Gewinnmöglichkeiten als auf einem Sparbuch, also ein bisschen spekulativ veranlagen. Mit Aktien hatte er keine Erfahrung. Auf Grund der öffentlichen Bewerbung der MEL Produkte sprach er einen Vermittler an, welcher ihm den Verkaufsprospekt überließ. Eine Beratung wollte der Konsument nicht, er traf seine Anlageentscheidung vielmehr allein auf Grund des Verkaufsprospektes.

Entscheidend war für ihn im die Prospekt enthaltene Aussage "sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten schwankender Aktienmärkte, hoher steuern und niedriger Zinsen". Er ging auf Grund der Prospektangaben (Darstellung des bisherigen Kursverlaufes) davon aus, dass bei "Immobilienaktien" mit keinen besonderen Kursschwankungen zu rechnen sei. Wäre ihm bekannt gewesen, dass es zu wesentlichen Kursverlusten kommen könne, hätte er die Papiere nicht gekauft. In der Folge kaufte der Konsument noch weitere Papiere, gesamt veranlagte er rund € 20.000,--.

Für das Handelsgericht Wien befand sich der Konsument bei allen Käufen über eine wesentliche Eigenschaft des Produktes in Irrtum, nämlich über die Sicherheit und die möglichen Kursrückgänge. Er ging nämlich davon aus, dass das Papier weniger risikoreich sei als andere Aktien und keine wesentlichen Kursverluste eintreten könnten. Diese Ansicht war unrichtig, da auch bei MEL-Zertifikaten das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes besteht.

Der Prospekt erweckte für das HG Wien den Eindruck, dass die Käufer am Ertrag und an der Sicherheit, die eine Immobilie bietet, teilnehmen würden. Risikohinweise traten demgegenüber völlig in den Hintergrund. Die Geschäfte wurden als seriös, ertragreich und bestens abgesichert dargestellt, wobei der Hinweis auf die renommierte Unternehmensgruppe Julius Meinl das Vertrauen weiter bestärkte. Der Prospekt war daher geeignet, einen Irrtum beim Konsumenten hervorzurufen.

Der Hinweis auf den Kapitalmarktprospekt war nicht geeignet, diesen Irrtum zu beseitigen. Die Erklärung, dass nur die Angaben im Kapitalmarktprospekt verbindlich seien, stehen mit dem Erscheinungsbild des Verkaufsprospektes in Widerspruch, sind leicht übersehbar und für einen Kleinanleger unerwartet.

Die Meinl Bank muss für diesen Irrtum haften, da der Prospekt ihre Stampiglie trägt und von ihrer 100%igen Vertriebstochter Meinl Success Finanz AG verbreitet wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 17.7.2009, 19 Cg 4/09y
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Klagevertreter: Poduschka, Anwalts-GmbH

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