Der VKI führte im Auftrag der AK Tirol eine Verbandsklage gegen die Sparda-Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H. zur Frage der Zulässigkeit von 4 Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen, vor allem zu weitgehenden Konvertierungsmöglichkeiten und zur Überwälzung von Refinanzierungskosten.
Das LG Klagenfurt folgt der Rechtsansicht des VKI und beurteilt alle bekämpften Klauseln als gesetzwidrig.
1. Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten zu den jeweiligen Zinsfälligkeiten bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer angemessenen Frist in EUR zu konvertieren.
Diese Klausel verstößt in mehrfacher Weise gegen die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes. Es bleibt vollkommen unklar, was mit den Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites gemeint ist, was zunächst schon einmal den Vorgaben des § 6 Abs 3 KSchG widerspricht. Die Klausel ist außerdem nicht zweiseitig formuliert, was einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG darstellt. Schließlich behält sich die Bank mit der Klausel auch eine Leistungsänderung (Umwandlung in einen Euro-Kredit) vor, und zwar auch für die erste Zeit nach Vertragsabschluss, was den §§ 6 Abs 2 Z 3 und 4 KSchG widerspricht.
2. Das Kreditverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende einer Zins- bzw. Abschlußperiode schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden.
Die Klausel ermöglicht der Bank den Kredit ohne Begründung vorzeitig zu kündigen. Eine derartige Kündigungsmöglichkeit widerspricht den Grundsätzen für die Auflösung von befristeten Dauerschuldverhältnissen. Hinzu kommt, dass eine Kündigung seitens der Bank gerade beim Fremdwährungskredit zur Unzeit erfolgen kann, wenn etwa auf Grund der Währungsentwicklung oder der Entwicklung des Tilgungsträgers eine Rückzahlung für den Konsumenten wirtschaftlich schwer verkraftbar ist. Mangels sachlicher Rechtfertigung ist diese Klausel daher gröblich benachteiliegend.
3. Sollten jedoch die Wechselkurse im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme gültigen Wechselkurse nachhaltig steigen oder sollte aufgrund gesetzlicher bzw. anderer nicht im Einflussbereich der Bank stehenden Faktoren, sich eine Refinanzierung als unmöglich erweisen, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne besondere Zustimmung des Kreditnehmers oder der (des) Sicherungsgeber(s) den jeweils aushaftenden Währungssaldo in EUR zu konvertieren und auf einem gesonderten Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Klausel soll es der Bank gestatten bei nicht näher definierten "nachhaltigen" Wechselkursänderungen den Fremdwährungskredit in einen Euro-Kredit zu konvertieren. Die Klausel ist schon alleine deswegen gesetzwidrig, weil sie eine Konvertierung auch dann erlaubt, wenn der Kredit auch nach der Wechselkursänderung noch ausreichend besichert ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Fremdwährungskredit um ein einvernehmliches Spekulationsgeschäft handelt, bei dem erfahrungsgemäß über die übliche Laufzeit mit stärkeren Wechselkursschwankungen zu rechnen ist. Diese sind daher im vor hinein einzukalkulieren und bei den Sicherheiten für den Kredit zu berücksichtigen. Die Klausel ist daher gröblich benachteiliegend und überdies mangels näherer Determinierung der "nachhaltigen" Steigerung auch intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.
4. Sie erklären ferner, allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung, oder EUR - aus welchem Grunde immer diese erfolgen - unter Verzicht auf eine gesonderte Vesrtändigung vorweg zuzustimmen.
Diese Klausel soll alle - aus welchem Grund immer erfolgten - Konvertierungen gegenüber den Sicherungsgebern sanieren. Dies ist gröblich benachteiliegend, da damit auch jene Konvertierungen abgesegnet werden sollen, die den zulässigen Rahmen überschreiten. Dies beeinträchtigt die Interessen der Sicherungsgeber und ist auch nicht mit den Interessen der Kreditnehmer nach raschen Reaktionsmöglichkeiten zu rechtfertigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Klagenfurt, 18.9.2009, 21 Cg 38/09m
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien