Ein Verbraucher hatte sein Geld, nach einem Gespräch mit seinem Anlageberater der Bank, in einen Filmfonds investiert. Bei dieser Anlageberatung wurde ihm gegenüber freilich nicht erwähnt, dass die Bank selbst ein Interesse an der Vermittlung gerade dieser Anlageform hatte - durfte diese doch mit einer mindestens 8 prozentigen Provision, die ihr gegenüber der Fondsgesellschaft zustand, rechnen.
Der Kunde begehrte Schadenersatz: Zum einen stützte er seinen Anspruch auf fehlerhafte Anlageberatung.
Das OLG stellte dazu erstens das wirksame Zustandekommen eines Beratungsvertrages im konkreten Fall fest. Dieser sei bereits dann anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut herantrete, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Der Abschluss des Beratungsvertrages erfolge dabei stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen sei.
Im konkreten Fall verneinte das Gericht allerdings einen Verstoß der Bank gegen die Grundsätze einer anlagegerechten Beratung. Der Kunde verfügte außerdem über hinreichende Erfahrung mit vergleichbaren Beteiligungen, die Beratung sei demnach grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgt. Auch verneinte das Gericht einen Anspruch gestützt auf einen Prospektfehler, da der Prospekt über bestehende Risiken umfassend aufgeklärt habe.
Das OLG Celle gab dem Konsumenten aber in Hinblick auf den fehlenden Hinweis auf sog Kick-Back-Zahlungen Recht: Grundsätzlich sei eine Bank - auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen - verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren. Nur dann wisse der Kunde, dass der Anlageberater bzw. dessen Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung habe. Es komme dabei insbesondere auf die Höhe dieser tatsächlich erzielten Rückvergütung - mindestens 8 % - bzw. auf den Umstand an, dass die Filialen bei Erfüllung vorgegebener Umsatzziele besondere Provisionen verdienen können.
Die Tatsache, dass im Prospekt selbst Vertriebsprovisionen in der Größenordnung bis zu 13 % angegeben waren, änderte für das OLG nichts an der ungenügenden Aufklärung. Es werde dadurch nämlich nicht deutlich, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst durch Rückvergütung mit an den dort ausgewiesenen Provisionen verdiene. Dass die Verpflichtung zur Aufklärung den Anlageberatern nicht bewusst gewesen ist, ließ das OLG nicht gelten: zumindest fahrlässig sei das Verhalten der Bank, die ihre Mitarbeiter darüber entsprechend informieren hätte müssen. Die Rechtsfrage einer Aufklärungspflicht sei überdies seit Mitte der 90er Jahre diskutiert worden; und bereits 1996 habe das OLG Stuttgart eine Aufklärungspflicht über interne Provisionen bejaht, wenn dadurch iZm anderen Umständen besondere Gefahren für den Anleger verbunden sind.
Das Gericht sprach dem Kunden daher Schadenersatz in der Höhe der für die Anlage aufgewendeten Mittel zu, da er bei Kenntnis dieser internen Provision von einer Fondsbeteiligung Abstand genommen hätte. Steuerersparnisse, die er mit der Anlage erzielt hatte, musste er sich freilich schadensmindernd anrechnen lassen.
OLG Celle 1.7.2009, 3 U 257/08