Konkret ging es um die Vereinbarung eines Aktivierungsentgelts in Höhe von € 49,-. Diese Entgeltvereinbarung befand sich nicht - wie man vermuten würde - in der Vertragsurkunde selbst sondern an unprominenter Stelle am Beginn des unleserlichen Klauselwerks. Aufgrund des kaum lesbaren Schriftbildes dieser AGB wurde diese Entgeltvereinbarung von Verbrauchern nicht wahrgenommen.
So schloss eine Konsumentin Anfang März 2009 einen 3 Service Vertrag ab und wurde damit Opfer dieser unlesbaren und überraschenden Klausel. Im Kontext einer zuvor geschalteten Werbung des Betreibers, wonach mit einer kostenlosen Aktivierung geworben wurde, rechnete die Konsumentin nämlich nicht damit, dass sich eine gegenteilige Vereinbarung in den AGB befinden würde.
Das HG Wien ging davon aus, dass die gegenständliche Klausel sowie die gesamten AGB der Gegenseite aufgrund zu geringer Schriftgröße (rund 5,5pt) und wegen zu geringen Zeilenabstandes kaum lesbar und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG seien.
Es ging um folgende Klausel im 3-Servicevertrag", wobei wir nicht den Bedeutungsinhalt selbst sondern lediglich die Art der Gestaltung und Platzierung beanstandet haben:
Dieser Text wurde in nicht hervorgehobenen Buchstaben mit einer Schrifthöhe von rund 5,5 pt (knapp 1 mm Schrifthöhe) gedruckt. Die Schrift war so klein, dass der Text der Klausel fast nicht wahrgenommen werden konnte.
In einem Verbandsklagsverfahren haben wir diese Entgeltvereinbarung gemäß § 6 Abs 3 KSchG als intransparent - weil nicht lesbar - beanstandet. Das Transparenzgebot verlangt nämlich neben der Sinnverständlichkeit auch die bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit. Hinsichtlich der unüblichen Platzierung dieser Preisvereinbarung beurteilten wir die Klausel auch als überraschend im Sinn des § 864a ABGB. Denn üblicherweise befinden sich solche Entgeltvereinbarungen in der Vertragsurkunde.
Das Gericht gab unserem Klagebegehren statt und führte aus, dass der Durchschnittsverbraucher nicht vermuten würde, dass sich ein wesentlicher Vertragsbestandteil wie die vorliegende Preisvereinbarung in kaum lesbaren Kleindruck befindet. Entsprechend dem stattgegebenen Unterlassungsbegehren darf die Gegenseite keine AGB mehr verwenden, die aufgrund der geringen Druckgröße und des zu geringen Zeilenabstandes kaum lesbar sind, insbesondere solche in optisch nicht hervorgehobener Schriftgröße von nur 6 pt oder weniger. Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite Berufung erheben wird.
HG Wien 30.12.2009, 17 Cg 53/09i-7
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien