Zum Inhalt

Urteil: In einem weiteren Verbandsverfahren gegen Leasingsunternehmen bestätigt der OGH die Rechtsansicht der Vorinstanzen

Der OGH spricht sich gegen die Zulässigkeit einiger Klauseln von Finanzierungsleasingverträgen aus

Mittlerweile existiert umfangreiche Rechtsprechung zum sog Finanzierungsleasing, sodass zahlreiche strittige Rechtsfragen zum Finanzierungsleasing geklärt sein dürften. Klauseln, die daher die unabdingbare Kardinalpflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjektes - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - aushöhlen würden, sind nach stRspr unzulässig (vgl 4 Ob 59/09v; 5 Ob 159/09g; 3 Ob 12/09z mwN). Im gegenständlichen Fall waren daher folgende Klauseln in diesem Sinn gesetzwidrig:

1. "Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt in technisch einwandfreiem, betriebssicherem Zustand zu erhalten. Er hat es gemäß der Gebrauchsanweisung des Lieferanten zu benutzen, nur zum vertraglich bedungenen Zweck zu verwenden und vor Überbeanspruchung und vorzeitiger Entwertung zu bewahren. Der LN hat alle zweckmäßigen Service-, Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig auf seine Kosten in einer Fachwerkstätte durchführen zu lassen; ebenso gehen alle Betriebskosten zu seinen Lasten."

2. "Die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Nutzung des Leasingobjektes wegen der oben
in a) angeführten (Anmerkung: entspricht Klausel 30) Umstände (mit Ausnahme von
Untergang und Totalschaden) sowie wegen technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher
Unbenützbarkeit berührt den Bestand des Leasingvertrages und insbesondere die Verpflichtung
zur Bezahlung des Leasingentgeltes nicht."
(Klausel 30: "Der LN trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs, des
Verlustes, Diebstahls, Totalschadens, der Beschlagnahme, Verfallserklärung, Heranziehung
durch Behörden und des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft.")

Der OGH hatte sich überdies im gegenständlichen Verfahren mit vier weiteren Klauseln auch inhaltlich zu beschäftigen, zumal zu diesen Bestimmungen seitens des beklagten Unternehmens keine Unterlassungserklärungen abgegeben worden waren:

3. "Bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Rückstellung werden dem LN maximal 75 % des
Betrags bezahlt oder gutgeschrieben, um den der vom LG vereinnahmte Verwertungserlös des
Leasingobjekts den vereinbarten Restwert übersteigt."

Regelmäßig wurde bisher in Fianzierungsleasingverträgen die sog 75 Prozent-Klausel vereinbart. Diese ist allerdings nunmehr von den Höchstgerichten wiederholt als unzulässig qualifiziert worden: In 3 Ob 12/09z (so auch 4 Ob 59/09v) stellte der OGH die gröbliche Benachteiligung für den Verbraucher dieser Klausel und damit deren Unzulässigkeit fest. In 5 Ob 159/09g weisen die Gerichte auch auf die einseitige Ausgestaltung der Klausel hin: die Entgeltcharakter aufweisende Differenz verstoße somit gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Im gegenständlichen Fall sprach der OGH allerdings die Intransparenz der Klausel aus und stellte deren Gesetzwidrigkeit fest.

4. "Die Verzinsung der Vorauszahlung und/oder des Depots ist in der zugrundeliegenden
Kalkulation für das Leasingentgelt (Punkt VIII) berücksichtigt."

Der OGH betrachtet die Klausel wegen Intransparenz als unzulässig, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, in welcher Höhe die von ihm geleistete Vorauszahlung verzinst werde.

5. "Service- und Reparaturarbeiten sind nur in autorisierten Markenwerkstätten durchzuführen."

Gröbliche benachteiligend für den Leasingnehmers und ohne sachliche Rechtfertigung sei die Klausel, so das Höchstgericht. Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer sei beim Finanzierungsleasing für die Zeit nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe des Leasingguts grundsätzlich zulässig (3 Ob 12/09z). Der Leasingnehmer ist daher bei Beschädigung des Leasingfahrzeuges mit den Reparaturkosten belastet. Nach dieser Klausel wäre er aber überdies verpflichtet, eine bestimmte Werkstätte mit der Reparatur zu beauftragen. Er ist damit in der Wahl der Werkstätte stark eingeschränkt, was einen Preisvergleich zu seinen Gunsten völlig ausschließe. Die Klausel ist daher unzulässig.

6. "Der LG sendet rechtsgeschäftliche Erklärungen an die ihm zuletzt genannte Anschrift des LN
und gilt damit die Zustellung als rechtswirksam vollzogen."

Zugangsfiktionen - so bereits das Berufungsgericht - sind grundsätzlich problematisch, da sie das Risiko der Beweisbarkeit des Erhalts einer Erklärung des Unternehmers auf den Verbraucher überwälzen. Zulässig seien daher nur jene Vertragsbestimmungen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekanntgegebenen Anschrift eintrete, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung dem Unternehmer nicht mitgeteilt habe. Bei kundenfeindlichster Auslegung der gegenständlichen Klausel würden allerdings auch solche Sendevorgänge von der Zustellfiktionen erfasst sein, die auf dem Transportweg verloren gehen und nie einen dem Empfänger zurechenbaren Bereich erreichen. Die Klausel ist daher unzulässig.

OGH 17.11.2009, 1 Ob 131/09k

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang