Geld von Kindern darf zwar nur in Aktien angelegt werden, wenn diese mündelsicher sind, also wenn Verluste als sehr unwahrscheinlich gelten. Dennoch kann es in der Praxis vorkommen, dass finanzielle Schäden auftreten, etwa wie im konkreten Fall aufgrund des Kursfalles der Immofinanz-Aktien.
Der Vermögensberater der Mutter erzählte von einem Gutachten, welches die Mündelsicherheit von Immofinanz-Aktien attestieren sollte und faxte ihr die letzten zwei Seiten des Gutachtens. Nach Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht kaufte die Mutter für ihre Kinder die Immofinanz-Aktien. Es folgten wie bekannt Verluste. Nun stellte sich die Frage, ob der Sachverständige für sein Gutachten haftet.
Das Erstgericht sowie die Berufungsinstanz verneinten die Haftung des Gutachters. Die Haftung des Gutachters bleibe grundsätzlich auf seinen Auftraggeber, also die Bank, beschränkt. Eine Haftung sei nur möglich, wenn der Gutachter damit rechnen müsse, dass sein Werk auch an dritte Personen gelangt und dass diese darauf vertrauen. Im konkreten Fall könne man den Gutachter aber nicht in die Pflicht nehmen, meinten die Gerichte. Denn dieser habe bereits in Punkt eins seines Gutachtens festgestellt, dass sein Werk eine Mündelsicherheit der konkreten Aktien nicht feststellen könne. Er kam nur zum Schluss, dass sie im Rahmen eines sinnvollen Portfoliomixes geeignet seien. Außerdem müsse der Gutachter nicht damit rechnen, dass seine Auftraggeberin die Constania das Gutachten auf ihrer Homepage anpreise, was diese aber tat.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Vorinstanzen und betonte, dass der Gutachter nicht hafte, wenn nur Teile seines Werks weitergegeben würden. Überdies sei das Gutachten aus damaliger Sicht sorgfältig genug erstellt worden. Man dürfe nicht vom heutigen Wissen ausgehen: Sonst "kann sogar der Standpunkt vertreten werden, Aktien seien generell nicht mehr als sichere Anlagen zu bewerten", so der OGH.
OGH 04.08.2010, 3 Ob 79/10d
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Klagevertreter: Kanzlei Deinhofer, Petri und Wallner, Rechtsanwälte in Wien