Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen den von T-Mobile eingeführten sog. Umweltbeitrag (€ 1,89 pro Papierrechung) Verbandsklage eingebracht. Nun bestätig das Handelsgericht Wien in erster Instanz die Unzulässigkeit derartiger Nebengebühren.
T - Mobile führte im Zuge einer AGB-Änderung die zusätzliche Gebühr für jenen Fall ein, in dem der Konsument auf eine Papierrechnung besteht und sich nicht mit der elektronischen Rechnungslegung begnügen möchte. Dieser Umweltbeitrag fließe - so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile - "zu einem Teil in den Umweltfonds", mit dessen Mitteln "Umweltschutzprojekte und Maßnahmen anerkannter Hilfsorganisationen oder staatlicher Einrichtungen finanziert" werden sollen.
Abgesehen davon, dass für den Konsumten nicht nachvollziehbar ist, wie diese Mittel von T-Mobile tatsächlich verwendet werden, ist aus Sicht des VKI eine derartige Vorgehensweise für Konsumenten gröblich benachteiligend: Die mittlerweile üblich gewordene "elektronische Rechnungslegung", über die man bloß per SMS informiert wird, verwehrt dem Konsumten einen Überblick über seine Verbindlichkeiten und Rechnungsposten. Anstatt eine Papierrechnung übermittelt zu bekommen, müsste nunmehr der Konsument ständig selbst aktiv werden, um seine Handy-Rechnung per Internet kontrollieren zu können. Vor dem Hintergrund, dass es gerade bei Mobilfunkabrechnungen immer wieder zu unklaren bzw strittigen Rechnungsposten kommt (Mehrwertnummern, Downloadüberschreitungen etc), sah der VKI darin eine unzulässige Vorgehensweise von T-Mobile und mahnte die entsprechenden Klauseln ab.
Nun gab das Handelsgericht Wien dem VKI vollinhaltlich Recht: Die Klauseln seien für den Konsumenten gröblich benachteiligend und überraschend. Zum einen gäbe es Kunden, die gar keine Möglichkeit hätten, Internet zu empfangen (und daher schwer auf die Papierrechnung verzichten könnten). Zum anderen seien aber auch alle anderen Kunden dadurch einem wirtschaftlichen Zwang ausgesetzt, sich mit der elektronischen Rechnungslegung zu begnügen, um die Zusatzkosten für den sog Umweltbeitrag einzusparen. Hierin liege eine gröbliche Konsumentenbenachteilgung. Außerdem ist die Verpflichtung zur Rechnungslegung ganz grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, "die so üblich geworden ist, dass jeder Konsument damit rechnen kann, dass sie auch in der ortsüblichen Art und Weise erfüllt wird". Die Klauseln sind daher auch überraschend für den Konsumten, und daher nichtig - so das Handelsgericht Wien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 23.2.2011, 11 Cg 196/10a - 7
Klagsvertreter: RA Dr. Langer