Ist die Bank als Anbieterin einer Zinswette, bei der entweder die Bank oder der Anleger gewinnt, in einem Interessenkonflikt, nämlich zwischen dem eigenen Interesse an Gewinn und der Verpflichtung, die Interessen des Anlegers zu wahren, ist sie dem Anleger gegenüber aufklärungspflichtig, wenn hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände können etwa darin bestehen, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat.
Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
BGH 22.03.2011, XI ZR 33/10