In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das HG Wien festgestellt, dass ein Hinweis auf die Vermittlungsgebühr in Höhe von 25% des Kartenpreises von Konzert- und Veranstaltungskarten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die man erst kurz vor Abschluss der Buchung anklicken und einsehen kann, nicht ausreichend ist. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Transparenzgebot, weil der Verbraucher die Preise der einzelnen Kartenanbieter so nicht vergleichen kann.
HG Wien 28.4.2011, 22 Cg 60/10g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien