Die im Herbst 2010 vorgenommene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UPC brachte eine Reihe von Verschlechterungen für die KundInnen. Zwar steht diesen in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, allerdings wechselt man den Mobilfunkvertrag leichter als den Festnetz-Internetanschluss. Der VKI brachte nach erfolgloser Abmahnung daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die Klage auf Unterlassung von 24 gesetzwidrigen AGB-Klauseln ein.
Das HG Wien qualifizierte 22 Klauseln als nichtig, darunter die auch von anderen Unternehmen verwendeten und äußerst umstrittenen Regelungen zur Zustellung von Online-Rechnungen und Entgelten für die Papierrechnung, zum Ausschluss von Rechnungseinwendungen sowie zur Vertragsänderung via Erklärungsfiktion und zur Datenverwendung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 26.5.2011, 19 Cg 7/11t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien