Konsumenten wollten eine sichere Geldanlage, worauf ihnen ein amerikanisches Secondhand Lebensversicherungsprodukt empfohlen wurde. Das Insolvenzrisiko wurde dabei nicht beprochen. In der Folge wurde sowohl der kanadische Anbieter als auch der Rückversicherer insolvent. Ob und inwieweit eine Entschädigung im Konkurs erreicht werden kann, ist noch nicht klar.
Der Oberste Gerichtshof sieht auf dieser Basis keine Haftung des Vermittlers. Eine Aufklärungspflicht nach dem Maklergesetz scheidet nämlich jedenfalls aus. Eine Verletzung sonstiger Aufklärungspflichten wurde konkret nicht nachgewiesen.
OGH 21.7.2011, 1 Ob 115/11k
Klagevertreter: Neumayer, Walter & Haslinger; RAe in Wien