Ein Konsument schloss im Jahr 2003 eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ab, kündigte diese 2009 und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes. Die Versicherung verweigerte dies.
Für den Obersten Gerichtshof (OGH) gehen die Kündigungsbeschränkungen im Einkommenssteuergesetz (EStG) den verbraucherfreundlichen Kündigungsrechten im Versicherungsvertragsrecht vor. Der Gesetzgeber habe eindeutig eine 10 jährige Kapitalbindung beabsichtigt. Eine Kündigung innerhalb der 10 Jahre ist daher nicht möglich.
Damit sind allerdings nicht alle Fragen rund um den vorzeitigen Ausstieg aus einer prämienbegünstigen Zukunftsvorsorge geklärt.
OGH 7.9.2011, 7 Ob 138/11m
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Klagevertreter: Dr. Peter Kranzelbinder, RA in Klagenfurt