Der bloße Hinweis auf eine Buchungsgebühr in den kurz vor Abschluss des Buchungsvorganges anzuklickenden AGB wird dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht gerecht. Damit bekommen Kunden nur ein unvollständiges Bild von der Zusammensetzung des von ihnen zu leistenden Gesamtpreises, das sie erst mühsam vervollständigen müssen, urteilte das OLG Wien.
Das Gericht hielt in seiner rechtlichen Beurteilung auch fest, dass ein Webportal mit seinen Subpages als Vertragsformblätter im Sinne des § 28 KSchG zu qualifizieren seien. Da zu dieser Frage aber höchstrichterliche Rechtsprechung fehle, wurde die ordentliche Revision zugelassen.