Das Handy einer Konsumentin hatte sich in Feldkirch automatisch ins ausländische Netz eingewählt, was zu hohen Roamingkosten führte. Der Betreiber klagte die Frau, die sich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes wehrte. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass im Inland nur das Mobilfunknetz der klagenden Partei angeboten werde, und den Anschluss außerdem nur in ihrer Wohnung in Feldkirch genutzt. Sie habe nie zugestimmt, einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen. Sie bekam in zwei Instanzen Recht.
LG Feldkirch 7.9.2010, 2 R 284/10w
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Beklagtenvertreter: Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Feldkirch