Diese Klauseln werden auch von fast allen anderen Österreichischen Banken verwendet. Konkret handelt es sich um folgende drei Klauseln:
- Die Klausel, wonach die Bank einen Fremdwährungskredit konvertieren darf, wenn sich durch die Kursentwicklung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherheit erlangt (Z 75 Satz 3 Fall 1 AGB Banken).
- Die Klausel, wonach die Bank jederzeit angemessene Sicherheiten für alle Ansprüche verlangen kann (Z 47 AGB Banken).
- Die Bestimmung, nach der die Bank berechtigt ist, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung rechtfertigen, insbesondere wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. (Z 48 AGB Banken).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 01.02.2012, 4 R 569/11t
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien