Im konkreten Fall hatte die Anlageberaterin die völlige Risikolosigkeit einer Anlage zugesichert, obwohl ihr keine besonderen Informationen über die Bonität der Emittentin vorlagen. Nach dem Konkurs der Emittentin der vermittelten Unternehmensanleihe nahm der Anleger den Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch.
Nach Auffassung des OGH erhöhte diese Zusicherung für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entsprach. Deshalb bejaht das Gericht den Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall.
OGH 22.11.2011, 4 Ob 70/11i
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