Ein in Geldveranlagung vollkommen unerfahrener Konsument interessierte sich im Jahr 2005 für eine Pensionsvorsorge. Er wollte einen Betrag von € 8.000,-- sicher veranlagen und keinen Verlust in Kauf nehmen. Vom Vermittler wurde ihm der "pro futura Vorsorgeplan" empfohlen. Dafür sollte ein Fremdwährungskredit aufgenommen und das Geld aus dem Kredit vor allem in zwei ausländische Lebensversicherungen investiert werden.
Nach der vom Vermittler verwendeten Unterlage sollte nach einer Laufzeit von 20 Jahren der Fremdwährungskredit in Höhe von € 266.250,-- zurückbezahlt werden. Als Ertrag bliebe dann ein Betrag von € 237.949,-- übrig. Dieser Ertrag ergäbe sich aus einer durchschnittlichen Rendite von 6 %. Eine Berechnung mit einer geringeren Rendite wurde nicht vorgenommen.
Der Konsument verstand dieses Modell nicht. Es wurde ihm auch nicht erklärt, dass der Tilgungsträger am Ende der Laufzeit nicht für die Abdeckung des Kredites ausreichen könnte. Es wurde ihm vom Vermittler nur mitgeteilt, dass eine Situation eintreten kann, in der sich das Ganze nicht so gut entwickelt. Bei der kreditgebenden Bank unterzeichnete der Konsument eine "Risikoanalyse Fremdwährungskredit und Risikoinformation Lebensversicherung". Der Konsument verstand auch diese Aufklärung nicht.
Im Jahr 2008 musste der Konsument Zinszuschüsse in Höhe von rund € 4.200,-- aufbringen, da sich der Zinssatz im Fremdwährungskredit nachteilig entwickelt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt erkannte der Konsument, dass es Probleme geben könnte. Im Auftrag des BMASK wurde in der Folge über den VKI Klage eingebracht.
Nach dem im Verfahren in erster Instanz veranlassten Sachverständigengutachten lässt die Gewinnprognose jegliche Risken des Modells außer Betracht. Die Darstellung des Modells beinhaltet nur ein simpel dargestelltes optimistisches Szenario. Demnach soll mit einer Eigenleistung von € 5.000,-- nach 20 Jahren ein Gesamtertrag von € 237,000,-- erzielt werden. Die Prognose geht von mehreren unrealistischen Annahmen aus, deren Eintreten in der Praxis absolut unwahrscheinlich ist (vor allem gleichbleibender EUR Gegenwert des CHF Kreditsaldos, gleichbleibend niedriger Zinssatz im Fremdwährungskredit, Rendite der Lebensversicherungen von 6 %). Selbst wenn eine Kapitalgarantie in Form einer Höchststandsgarantie bestehen würde, wäre immer noch ein Verlustrisiko von 20 % gegeben. Das Modell ist daher für eine Pensionsvorsorge nicht geeignet.
Das OLG Graz verweist darauf, dass die Wohlverhaltensregeln des WAG auch auf den Vertrieb von Versicherungen mit zumindest veranlagungsähnlichem Charakter anwendbar sind. Die Beratung muss demnach vollständig, richtig, rechtzeitig und verständlich sein, wobei auf die persönlichen Erfahrungen der Konsumenten Rücksicht zu nehmen ist.
Der Konsumet wurde zum Abschluss einer für die Pensionsvorsorge ungeeignete Anlage überredet, welche auch nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprach. Zudem wurde er falsch über die massiven Risken informiert. Der Vermittler hat damit gegen elementare Anlageberaterpflichten verstoßen.
Der Vermittler haftet daher für den Schaden aus der Fehlberatung. Der Schaden lässt sich allerdings auf Grund der zu erwartenden zukünftigen Kursschwankungen der Höhe nach erst nach der Auflösung der Veranlagung beziffern.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Graz 26.4.2012, 5 R 222/11y
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien