Die Volksbank Graz-Bruck verwandte in ihren AGB, die sie Verträgen über Fremdwährungskredite zugrundelegte, die folgende Klausel:
"Über die vorstehenden Absätze 1 oder 2 hinausgehende Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfanges oder der Verzinsung sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, seinen Girokontovertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Das Kreditinstitut wird den Kunden anlässlich der Mitteilung der Änderung auf dieses Kündigungsrecht aufmerksam machen."
In Kontoauszügen zu Kreditverträgen teilte die Volksbank ihren Kunden sodann mit:
"Änderungsmitteilung gemäß § 11 bzw § 22 VKrG: Die Entgelte für die Kontoführung und mit dieser im Zusammenhang stehende Dienstleistungen werden mit Wirkung vom 1.Jänner 2011 geändert. Bitte wenden sie sich an ihren Kundenberater, der sie über die geltenden Sätze gerne informiert und ihnen auf Wunsch eine detaillierte Aufstellung ausfolgt. Ihre Zustimmung zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten schriftlich widersprechen."
Im Auftrag der AK Steiermark ging der VKI gegen die Klausel und gegen diese Praxis der Bank vor. Bereits das in erster Instanz angerufene Landesgericht Graz ging von einem Verstoß der erstgenannten Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB, gegen § 864 a BGB sowie gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und zuletzt auch § 6 Abs 3 KSchG aus.
Die Praxis der Bank gestützt auf Ziffer 45 Abs 3 die entsprechenden Änderungsmitteilungen in Kontoauszügen mitzuteilen, beurteilte das Landesgericht Graz als intransparent iSd § 6 Abs 3 und sah darin zudem einen Verstoß gegen § 29 ZadiG.
Das OLG Graz wies nun die gegen dieses Urteil angestrengte Berufung der Volksbank Graz-Bruck zurück. Es sah in der Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Das OLG Graz beurteilte auch die Praxis der Volksbank als rechtswidrig, denn "sei schon Z 45 Abs 3 gesetzwidrig, kann deren "praktische Handhabung" durch die inkriminierte Mitteilung einer Änderung von Kontoführungsentgelten auf Kontoauszügen zu Kreditverträgen nicht rechtmäßig sein, nennt die darin enthaltene Zustimmungsfiktion doch nicht einmal die von Z 45 Abs 3 geforderte "gewünschte Änderung" (deren Bekanntgabe soll einem zu kontaktierenden Kundenberater vorbehalten bleiben)."
Da zu der Frage, ob synallagmatische Hauptleistungen eines Vertrages mittels vereinbarter Einwilligungsfiktion (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG) geändert werden können, keine Rechtsprechung des OGH existiert, ließ das OLG die Revision zu.
OLG Graz 17.07.2012, 2 R 108/12p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien