Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Klage auf Unterlassung gegen den privaten "Verein für Konsumenten-Schutz" wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße nach UWG eingebracht. Zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten hatten sich an den VKI gewandt und über den Verein beschwert: Die beiden Vereinsgründer spielen offenbar bewusst mit der Verwechslungsgefahr zum VKI und gaben sich in ihrer Werbung (auf der Homepage usw) als staatlich geförderte bzw beauftragte Konsumentenschutzorganisation aus. Das Gericht sagt nun klar: "Soweit der Verein damit wirbt, einen unabhängigen Konsumentenschutz zu betreiben, entspricht dies nicht den Tatsachen."
Dem "Konsumentenschutz für den österreichischen Markt" wird durch das Urteil des HG Wien u.a. untersagt:
- Seine Dienstleistungen als "Beratungstätigkeit im Konsumentenschutz" anzubieten, wenn die Tätigkeit nicht so gut wie ausschließlich darauf gerichtet ist;
- Sich als "Konsumentenschutzorganisation", "Konsumentenschützer" oder sinngleich zu bezeichnen, wenn die Tätigkeit nicht so gut wie ausschließlich darauf gerichtet ist;
- Den Eindruck zu erwecken, er sei von einer staatlichen Stelle beauftragt und/oder bevollmächtigt, Konsumentenschutz zu betreiben, wenn dies nicht der Fall ist;
- Den unrichtigen Eindruck zu erwecken, er sei der VKI;
- Den Namen oder die sonstigen geschäftlichen Kennzeichen des VKI als Schlüsselworte bei Suchmaschinen im Internet zu benützen.
Der private Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" tritt - unter anderem auf seiner Web-Site www.konsumenten-schutz.at - auf, wie eine große unabhängige und gemeinnützige Konsumentenschutzorganisation und zielt dabei auf eine Verwechslung mit VKI bzw. Konsumentenschutz der Arbeiterkammern. Der private Verein nützt dabei - so das HG Wien - den Ruf des VKI aus, da er gegenüber anfragenden Konsumentinnen und Konsumenten den Eindruck zu erwecken versuche, selbst der VKI zu sein. Er nütze in irreführenderweise den Namen des VKI als Werbung für sich selbst. Dies etwa bei der Suche nach dem VKI im Internet, bei welcher man (durch das geschickte, aber gesetzwidrige) sog Keyword-Advertising unweigerlich zur Homepage dieses privaten Vereins verlinkt wird. Abgesehen davon stellt selbst das HG Wien fest, dass der VKI sogar in anerkannten Zeitungen und vom Obersten Gerichtshof als Verbraucherschutzorganisation bzw Verein für Verbraucherschutz (und nicht als VKI - Verein für Konsumenteninformation) bezeichnet wird - also "Verbraucherschutz" mit dem VKI in Verbindung gebracht wird. Diesen hohen Bekanntheitsgrad des VKI ausnützend versuchen die Vereinsgründer des "Konsumenten-Schutz für den Österreichischen Markt" zahlreiche Konsumenteninnen und Konsumenten zum Abschluss einer Mitgliedschaft zu bewegen. Erfahrungsberichte enttäuschter Konsumentinnen und Konsumenten enden durchwegs ähnlich: Früher oder später mussten die Hilfesuchenden erkennen, dass sie gar nicht beim "richtigen Konsumentenschutz" um Unterstützung und Beratung gebeten hatten; dass dieser Verein nichts mit unabhängigen und staatlich geförderten Konsumentenschutz gemeinsam hat. Das HG Wien sieht gem Z 4 des Anhangs zum UWG es als irreführende Geschäftspraktik im Sinne von § 2 UWG an zu behaupten, von öffentlicher Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt zu sein. Auch stelle es einen Verstoß gegen § 2 UWG dar, dass der Verein den Namen des VKI als Werbung für sich selbst benutze.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass das Geschäftsmodell des Vereins "Konsumenten-Schutz" nicht ausschließlich in der Tätigkeit einer Konsumentenschutzorganisation gelegen war, sondern dieser auch als Versicherungsmakler und Finanzdienstleister tätig wurde. Und das ohne Gewerbeberechtigung. Auch stellt das HG Wien fest, dass - zumindest eine zeitlang - der private Verein wahrheitswidrig damit geworben hatte, kostenlos zu beraten bzw tätig zu werden. Tatsächlich wird bei einem persönlichen Gespräch mit den Konsumentinnen und Konsumenten eine Mitgliedschaft vereinbart: 92 Euro plus 30 Euro Einschreibgebühr sind zu bezahlen, noch bevor der Verein tätig wird. Dass die dann erfolgenden Leistungen des privaten Vereins von anderer Stelle uU gratis oder gegen ein geringes Entgelt angeboten werden, lässt viele Konsumentinnen und Konsumenten dann doch skeptisch werden. So berichtete eine Zeugin ua davon, dass sie weitere 160 Euro für eine KSV-Löschung an den privaten Verein bezahlen sollte und später draufkam, dass sie die Löschung leicht und tatsächlich kostenfrei mittels eines Formulars aus dem Internet selbst hätte veranlassen können.
Dazu kommt, dass der genannte Verein in seinen Vertragsformblättern eine Reihe gesetzwidriger Klauseln verwendet hat und dies im Verfahren damit zu rechtfertigen versucht hat, als privater Verein nicht dem Konsumentenschutzgesetz zu unterliegen. Das erscheint auch dem Gericht seltsam: "Soweit nun die Beklagte meint, auf sie sei das KSchG nicht anwendbar, mutet dies merkwürdig an, da sie sich ja immer selbst den Konsumentenschutz so groß auf die Fahnen schreibt."
Das HG Wien untersagte daher dem genannten Verein auch die Verwendung gesetzwidriger Klauseln zur Datenweitergabe, zur Entbindung vom Bankgeheimnis und Zustimmungserklärungen, weil diese gegen Datenschutzgesetz, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und das Transparenzgebot verstoßen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 5.9.2012)
HG Wien 13.07.2012, 22 Cg 141/09t
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Dr. Thomas Höhne, RA in Wien