Verbrauchern, die Vermittlungsgebührenvereinbarungen mit der Versicherungsmaklerin Blue Vest Equity geschlossen hatten, wurde eingeräumt, die Gebühren wahlweise als Einmalsumme oder in monatlichen Raten zu zahlen, wobei bei monatlicher Zahlung der Teilzahlungspreis insgesamt höher war als die vereinbarte Vermittlungsgebühr. Die Blue Vest erteilte den Verbrauchern jedoch nicht die gemäß §§ 25 Abs. 1 iVm 6 und 9 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) vorgeschriebenen Informationen. Insbesondere wies das Unternehmen nicht auf ein bestehendes Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG hin.
Da Blue Vest sich im Vorfeld der Klage geweigert hatte, bei Vereinbarungen, welche ab 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ordnungsgemäß und fristgerecht erklärte Rücktritte von Verbrauchern zu akzeptieren, hatte der VKI auf Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung derart gestalteter Vermittlungsgebührenvereinbarungen geklagt.
Schon das erstinstanzlich angerufene LG Linz teilt die vom VKI vorgetragene Auffassung, wonach es sich hier um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, § 25 Abs 1 VKrG, handelte, auf den seit dem 11. Juni 2010 die Regelungen des VKrG anzuwenden sind. Danach waren Konsumenten in der Vereinbarung insbesondere über ein Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG zu belehren.
Das OLG Linz bestätigte nun vollumfänglich die gerichtliche Verfügung des LG Linz, wonach es Blue Vest untersagt ist, Vereinbarungen über Vermittlungsgebühren ohne die Pflichtangaben nach dem VKrG abzuschließen. Danach ist auch festgestellt, dass bei Vermittlungsgebührenvereinbarungen mit der Blue Vest Equity, welche ab dem 11. Juni 2010 geschlossen worden sind, ein Rücktritt gem. § 12 VKrG möglich ist.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Linz 20. 11. 2012, 4 R 131/12f
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Klagevertreter Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien